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Richtervorlage zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht unzulässig

BVerfG
Wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie galt für etwas über ein Jahr die ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impf­pflicht für Be­schäf­tig­te im Pfle­ge- und Ge­sund­heits­be­reich. Das VG Os­na­brück war der An­sicht, die Re­ge­lung sei im Laufe des Jah­res 2022 ver­fas­sungs­wid­rig ge­wor­den. Seine Rich­ter­vor­la­ge dazu hat das BVerfG nun aber für un­zu­läs­sig er­ach­tet.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht galt von Mitte Dezember 2021 bis Ende 2022. Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich, etwa Pflegekräfte in Krankenhäusern und Heimen, mussten gemäß dem damaligen § 20a IfSG nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Das BVerfG hatte die Regelung zum Schutz vulnerabler Personen bereits im April 2022 als verfassungskonform bestätigt.

Das VG Osnabrück war aufgrund zwischenzeitlich veröffentlichter Protokolle des Robert Koch Instituts aber der Auffassung, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht jedenfalls ab Mitte 2022, spätestens ab Oktober 2022, nicht (mehr) geeignet gewesen sei, Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu schützen. Die Regelung sei im Laufe des Jahres 2022 "in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen". Das VG setzte daher das Klageverfahren einer Pflegehelferin, der mangels Immunitätsnachweises ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot auferlegt worden war, aus und schaltete das BVerfG ein. Das sollte prüfen, ob die Norm (in der Fassung vom 18.03.2022) im Zeitraum vom 7.11. bis zum 31.12.2022 mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Das BVerfG hat die Richtervorlage aber mangels ausreichender Begründung schon für unzulässig erachtet (Beschluss vom 29.01.2025 - 1 BvL 9/24). Es moniert die Schlussfolgerung des VG, die einrichtungsbezogene Impfpflicht sei unter Omikron spätestens ab Oktober 2022 gar nicht mehr geeignet gewesen, vulnerable Personen zu schützen, als nicht nachvollziehbar. Denn das VG habe selbst angenommen, dass die Impfung auch 2022 weiter Fremdschutz geboten habe. Dass dieser reduziert gewesen sein soll, könne von vornherein nicht die Geeignetheit der Regelung infrage stellen.

Das BVerfG rügt, dass sich das VG mit seiner Entscheidung zu der Regelung nicht genügend befasst habe. Denn der Senat habe darin ausdrücklich gewürdigt, dass der Immunschutz durch Impfung (oder Genesung) über die Zeit abnimmt. Mit den Einschätzungen der Ständigen Impfkommission, den Beurteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts, den im Gesetzgebungsverfahren eingeholten Expertenmeinungen und zahlreichen Stellungnahmen von Fachleuten im Verfassungsbeschwerdeverfahren habe sich das VG nicht beschäftigt.

Feststellungen zu den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen über den Übertragungsschutz durch Impfung im Jahr 2022 hätten gefehlt, obwohl sich das VG hierzu habe gedrängt sehen müssen. Denn in der Beweisaufnahme beim VG sei auf die Studienlage verwiesen worden. Danach sei die Übertragungswahrscheinlichkeit durch aufgefrischt geimpfte Personen um rund 20% niedriger gewesen als diejenige bei ungeimpften Personen. Das VG habe auch nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern "regelmäßige" Testungen der Nachweispflicht gleichwertig sein sollen (Beschluss vom 29.01.2025 - 1 BvL 9/24).

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Aus der Datenbank beck-online

VG Osnabrück, Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, RDG 2024, 319

BVerfG, Covid-19-Impfung – "Einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht", NJW 2022, 1999

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