Eine Winzerin hatte auf ihrem Grundstück in Bad Kreuznach einen Automaten aufgestellt, in dem sie selbst erzeugten Wein zum Verkauf anbot. Der Automat war nur von der Straßenseite aus bedienbar. Doch schon kurz darauf schritt die Stadt ein und forderte, der Automat sei außer Betrieb zu setzen, weil er gegen das Jugendschutzgesetz verstoße.
Die Winzerin suchte vergebens Hilfe beim VG Koblenz, das, wie bereits die Stadt, auf die Regelungen im Jugendschutzgesetz verwies. Zwar seien danach Weinautomaten ausnahmsweise zulässig, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen könnten, und der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser letzten Voraussetzung scheitere es hier, da sich der Automat auf einem Wohngrundstück befinde.
Daran, so das VG weiter, ändere auch der Umstand nichts, dass für Zigarettenautomaten weniger Einschränkungen gelten. Sie dürfen nach dem Jugendschutzgesetz unabhängig von dem Aufstellungsort bereits dann aufgestellt werden dürfen, wenn sie technisch gegen Käufe von Kindern und Jugendlichen gesichert sind.
Unmittelbare Wirkungen von Alkohol deutlich gravierender
Dieses Ergebnis bestätigte das OVG (Beschluss vom 18.02.2025 – A 10593/24.OVG). Dass für die Zulässigkeit von Alkohol- und Tabakautomaten Unterschiedliches gelte, verletze den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil zwei unterschiedliche Materien geregelt würden. Das OVG verweist auf die Wirkungen von Nikotin und Alkohol. Zwar seien beide langfristig ähnlich gesundheitsschädlich, aber die unmittelbare Wirkung der Einnahme sei sehr unterschiedlich. Unter Jugendschutzgesichtspunkten sei das ausreichend dafür, die ungleichen Rechtsfolgen zu rechtfertigen.
Neben den unmittelbaren Gesundheitsgefahren übermäßigen Alkoholkonsums beeinträchtige dieser auch unterhalb dieser Schwelle die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik. Alkohol habe eine enthemmende Wirkung, weswegen mit zunehmendem Genuss die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens steige. Daher sei es gerechtfertigt, Alkoholautomaten stärker zu reglementieren als Zigarettenautomaten.
Den dadurch entstehenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin hält das OVG für angemessen. Die Regelung ziele darauf ab, die jederzeitige Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken in Automaten und die gleichzeitige Möglichkeit Minderjähriger, sich zum eigenen Verbrauch zu bedienen, einzuschränken, um insbesondere den Jugendalkoholismus nicht zu begünstigen (Beschluss vom 18.02.2025 - A 10593/24.OV).
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