Ein Anspruch auf noch offene Hilfeleistungen zur Pflege gegen den Sozialhilfeträger geht nach dem Tod einer Pflegebedürftigen nicht auf ihren Pflegedienst über, der die Intensivpflege ambulant erbracht hatte. Das geht aus einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen hervor.
Ein 2010 geborenes Mädchen war seit Oktober 2018 palliativpflegebedürftig. Es lebte in einer Wohngemeinschaft, wo es von einem – von der Betreiberin der Wohngemeinschaft unabhängigen – Pflegedienst gepflegt wurde. Vor dem SG Düsseldorf klagte das Mädchen gegen den Sozialhilfeträger auf Leistungen für die ihr durch den Pflegedienst erbrachten Hilfen in Höhe von rund 42.000 Euro. Nach seinem Tod im September 2021 wollte der Pflegedienst das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortführen. Das SG wies die Klage als unbegründet ab.
Der Pflegedienst ging in Berufung, blieb aber auch vor dem LSG erfolglos (Urteil vom 28.10.2024 – L 20 SO 362/22). Er könne zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht selbst geltend machen. Solche Ansprüche seien höchstpersönlicher Natur. Daher bedarf es laut LSG für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - und die gebe es nicht.
Gesetz sieht Übergang nur bei stationären Einrichtungen vor
Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach stehe der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung erbracht worden ist, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Der Pflegedienst habe an die Pflegebedürftige jedoch keine "Leistungen für Einrichtungen" erbracht. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Begriffsbestimmung zwischen ambulanten Leistungen außerhalb von Einrichtungen und Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen. Ambulante Dienste seien mithin gerade keine Einrichtungen im Sinne dieser Definition. Das LSG schloss aufgrund der eindeutigen Grenzen des § 19 Abs. 6 SGB XII auch seine analoge Anwendung auf Anbieter von Pflegeleistungen aus.
In der unterschiedlichen Behandlung ambulanter Leistungen einerseits und stationärer Leistungen andererseits sieht das Gericht zudem keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Pflegedienst wollte noch nicht aufgeben und ist gegen das Urteil in Revision gegangen (Az. beim BSG: B 8 SO 1/25 R) (Urteil vom 28.10.2024 - L 20 SO 362/22).
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LSG Nordrhein-Westfalen, "Wohngemeinschaftspflege" – Kein Übergang der Ansprüche nach dem Tod des Pflegebedürftigen, BeckRS 2024, 34846, mit Anmerkung von Plagemann in FD-SozVR 2025, 801002