Ein Hund beißt einen anderen, der Halter des beißfreudigen Tiers will aber seine Personalien nicht herausgeben. Auf die Drohung, sein Bild zur Identifizierung auf Social Media zu posten, reagiert er salopp. Das wertet das LG Frankenthal als Zustimmung zur Bildveröffentlichung.
Zwei Hundebesitzer gingen beim Gassigehen aneinander vorbei und die Hunde bissen sich. Der Hund der Frau wurde verletzt; sie verlangte vom Herrchen des anderen Hundes die Personalien. Als der Mann sich weigerte, zückte die Dame ihr Handy und machte zwei Fotos von ihm. Sie fragte ihn, ob er wolle, dass sie die Fotos zwecks Identitätsermittlung auf Social Media veröffentliche? Seine Antwort, bevor er weiterlief: "Ja, dann machen Sie das doch!" Die Hundebesitzerin postete die Bilder mit der Bitte um Identifizierung ("Besitzer nach Hundeangriff gesucht"). Nachdem sie noch am selben Tag erfahren hatte, wer der Mann ist, löschte sie die Bilder sofort wieder. Der Mann verlangte nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von der Frau und verklagte sie deshalb vor dem LG Frankenthal. Erfolg hatte er damit nicht.
Der Hundebesitzer hatte keinen Anspruch auf die Abgabe der Unterlassungserklärung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, 2 BGB, § 22 KUG. Das LG Frankenthal wies die Klage ab, da der Ausspruch "Ja, dann machen Sie das doch!" rein objektiv als Einwilligung zu betrachten sei (Urteil vom 11.12.2024 – 6 O 165/24). Es sei nicht ersichtlich, dass die Aussage als Scherz oder sonst nicht ernst gemeint gewesen sei. Aus dem Kontext heraus könne man eher annehmen, dass der Mann geglaubt habe, die Hundebesitzerin werde mit der Veröffentlichung keinen Erfolg haben und auf den Tierarztkosten sitzen bleiben.
Die Tatsache, dass der Hundebesitzer seine Aussage pauschal bestritten hatte, half ihm nicht: Nach den Regeln der Darlegens- und Beweislast habe er den Vortrag der Frau substanziiert bestreiten müssen. Der Einzelrichter bezweifelte im Übrigen auch eine Wiederholungsgefahr, weil die Hundebesitzerin den Zweck der Veröffentlichung erreicht hatte. Eine erneute Publikation der Bilder sei nicht zu erwarten (Urteil vom 11.12.2024 - 6 O 164/24).
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