chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

"Ja, dann machen Sie das doch": Bildveröffentlichung zugestimmt

LG Frankenthal
Ein Hund beißt einen an­de­ren, der Hal­ter des beißfreu­di­gen Tiers will aber seine Per­so­na­li­en nicht her­aus­ge­ben. Auf die Dro­hung, sein Bild zur Iden­ti­fi­zie­rung auf So­ci­al Media zu pos­ten, re­agiert er sa­lopp. Das wer­tet das LG Fran­ken­thal als Zu­stim­mung zur Bild­ver­öf­fent­li­chung.

Zwei Hundebesitzer gingen beim Gassigehen aneinander vorbei und die Hunde bissen sich. Der Hund der Frau wurde verletzt; sie verlangte vom Herrchen des anderen Hundes die Personalien. Als der Mann sich weigerte, zückte die Dame ihr Handy und machte zwei Fotos von ihm. Sie fragte ihn, ob er wolle, dass sie die Fotos zwecks Identitätsermittlung auf Social Media veröffentliche? Seine Antwort, bevor er weiterlief: "Ja, dann machen Sie das doch!" Die Hundebesitzerin postete die Bilder mit der Bitte um Identifizierung ("Besitzer nach Hundeangriff gesucht"). Nachdem sie noch am selben Tag erfahren hatte, wer der Mann ist, löschte sie die Bilder sofort wieder. Der Mann verlangte nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von der Frau und verklagte sie deshalb vor dem LG Frankenthal. Erfolg hatte er damit nicht.

Der Hundebesitzer hatte keinen Anspruch auf die Abgabe der Unterlassungserklärung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, 2 BGB, § 22 KUG. Das LG Frankenthal wies die Klage ab, da der Ausspruch "Ja, dann machen Sie das doch!" rein objektiv als Einwilligung zu betrachten sei (Urteil vom 11.12.2024 – 6 O 165/24). Es sei nicht ersichtlich, dass die Aussage als Scherz oder sonst nicht ernst gemeint gewesen sei. Aus dem Kontext heraus könne man eher annehmen, dass der Mann geglaubt habe, die Hundebesitzerin werde mit der Veröffentlichung keinen Erfolg haben und auf den Tierarztkosten sitzen bleiben.

Die Tatsache, dass der Hundebesitzer seine Aussage pauschal bestritten hatte, half ihm nicht: Nach den Regeln der Darlegens- und Beweislast habe er den Vortrag der Frau substanziiert bestreiten müssen. Der Einzelrichter bezweifelte im Übrigen auch eine Wiederholungsgefahr, weil die Hundebesitzerin den Zweck der Veröffentlichung erreicht hatte. Eine erneute Publikation der Bilder sei nicht zu erwarten (Urteil vom 11.12.2024 - 6 O 164/24).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

Grünberger, Michael, Die Entwicklung des Urheberrechts im Jahr 2021, ZUM 2022, 321

VGH München, Eilantrag gegen amtliche Äußerungen zum Film "Wir weigern uns, Feinde zu sein" mangels Anordnungsgrund erfolglos, BeckRS 2013, 52260


Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü