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Wahlberichterstattung: Mit 2,6% gehört man zu den "Anderen"

BVerwG
Die Tier­schutz­par­tei hatte bei der Land­tags­wahl 2019 in Bran­den­burg einen Ach­tungs­er­folg ein­ge­fah­ren: 2,6% der Wäh­ler hat­ten der Par­tei ihre Stim­me ge­ge­ben. In den Hoch­rech­nun­gen des rbb lan­de­te sie den­noch im grau­en Bal­ken "An­de­re". Zu recht, sagt das BVer­wG.

Am 1. September 2019 gab es für die Partie Mensch Umwelt Tierschutz, kürzer: die Tierschutzpartei, etwas zu feiern. 2,6% war der höchste Wert, den die Partei bisher bei einer Landtagswahl in Brandenburg eingefahren hat. Dieser Achtungserfolg ging nach Ansicht der Partei aber in der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Senders rbb unter, weil in den Hochrechnungen der Sendungen "Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", "Brandenburg aktuell" und "rbb 24" in den Balkendiagrammen und am unteren Bildrand laufenden Bildtext die Tierschutzpartei nicht namentlich vorkam. Denn der rbb hatte alle Parteien mit Ergebnissen unter 4% unter dem Begriff "Andere" zusammengefasst.

Das passte dem Landesverband der Tierschutzpartei nicht, er klagte zunächst vor dem VG Berlin. Es sollte feststellen, dass diese Art der Präsentation rechtwidrig war. Doch erst vor dem OVG Berlin-Brandenburg hatte die Partei - kurzzeitig - Erfolg. Der Senat meinte, dass der rbb im Sinne der Chancengleichheit der Parteien verpflichtet gewesen sei, das Ergebnis der Tierschutzpartei explizit zu nennen.

BVerwG: Berufung des Klägers gegen VG Urteil zurückgewiesen

Vor dem BVerwG hatte nun wiederum die Revision des rbb Erfolg (Urteil vom 12. 02.2025 - 6 C 5.23). Für die Tierschutzpartei bedeutet das, dass sie weiter ein Teil der "Anderen" bleiben wird, bis sich ihre Ergebnisse nochmal deutlich verbessern. Zwar gelte es auch in der Nachwahlberichterstattung den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Denn: Nach der Wahl sei vor der Wahl und für den Erfolg bei zukünftigen Wahlen sei es nicht unwichtig, wie frühere Wahlergebnisse ausgefallen sind und wie die Bevölkerung diese abspeichert. Je häufiger und deutlicher die Ergebnisse in den Medien genannt würden, desto besser für die Parteien. Der redaktionelle Spielraum der Programmgestaltung sei dadurch durchaus eingeengt.

Jedoch habe der rbb ein Konzept gehabt, er habe alle Parteien, deren geschätzter Stimmanteil über 4% lag, einzeln präsentiert. Ab dieser Größe hielt der Sender den Einzug in den Landtag für möglich, was ein valider Anknüpfungspunkt für eine ausführlichere Berichterstattung sei. Auch habe sich der Sender an der bundespolitischen Bedeutung der Parteien orientiert.

An diesem Konzept hatte das BVerwG nichts zu bemängeln. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien erlaube gerade eine Abstufung nach der Bedeutung der Parteien. Das korrespondiere auch mit der Erwartungshaltung der Zuschauenden. Anders als vom OVG angenommen, war der rbb auch nicht verpflichtet, konzeptionell Vorkehrungen für eine Berücksichtigung von Achtungserfolgen kleinerer Parteien zu treffen, zumal dieser Begriff bereits zu unbestimmt sei und sich alle weiteren Kleinparteien darauf berufen könnten. Das aber würde zu einem zu großen Eingriff in die Programmautonomie des Senders führen.

Auch im Vorfeld der Brandenburger Landtagswahl im Jahr 2024 hatte die Tierschutzpartei die Gerichte bemüht. Wiederum hatte das OVG Berlin-Brandenburg Verständnis für die Wünsche der Partei und verpflichtete den rbb kurz vor der Wahl, die Partei namentlich in den Hochrechnungen und Ergebnissen zu nennen, sofern die Partei mindestens 2% der Stimmen erreicht. Allerdings beendete das BVerfG die Freude bei der Partei schnell wieder, indem es den Beschluss auf Eilantrag des rbb noch vor der Wahl aussetzte (Urteil vom 12.02.2025 - 6 C 5.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BVerfG: Nennung der Wahlergebnisse von Kleinstparteien in Rundfunkberichterstattung, NVwZ 2025, 177


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