Ein Bundestagsabgeordneter, der stellvertretend einen Ausschuss leitet, hat deswegen keinen Anspruch auf eine Amtszulage. Laut VG Berlin gilt das auch für lang andauernde Vertretungsfälle.
Ein Bundestagsabgeordneter war als Leiter des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz eingesprungen, nachdem der Vorsitzende des Ausschusses, der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner, Ende 2019 als Vorsitzender abgewählt worden war. Da sich der Rechtsausschuss nicht auf einen neuen Vorsitzenden einigen konnte, leitete der Abgeordnete ihn als Stellvertreter bis zum Ende der Legislaturperiode, also bis Ende Oktober 2021. Dafür wollte er mit einer Amtszulage in Höhe von 15% der Abgeordnetenentschädigung (etwa 1.500 Euro monatlich) entschädigt werden. Der Bundestag lehnte das ab: Die Zulage stehe nur dem Vorsitzenden zu. Der Stellvertreter wandte ein, wegen der Vakanz des Ausschussvorsitzes habe er dauerhaft die höhere Arbeitsbelastung getragen, die mit der Amtszulage abgegolten werden solle.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.02.2025 – VG 5 K 805/22). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes hätten nur Vorsitzende von Bundestagsausschüssen Anspruch auf eine Amtszulage, nicht aber deren Stellvertreter.
Das gelte auch für lang andauernde Vertretungsfälle, so das VG weiter. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, nur den gewählten Ausschussvorsitzenden die Zulage zu gewähren. Dies berücksichtige die Rechtsprechung des BVerfG, wonach grundsätzlich alle Abgeordneten unabhängig vom Arbeitsaufwand Anspruch auf gleich hohe Entschädigung hätten und nur aus zwingenden Gründen eine Amtszulage gewährt werden dürfe. In der Praxis entstünden zudem erhebliche Unsicherheiten, wenn der Anspruch auf die Amtszulage nicht an die formelle Bestellung zum Vorsitzenden eines Ausschusses anknüpfe, sondern an die Wahrnehmung der Aufgaben, etwa im Fall einer langfristigen Erkrankung des Ausschussvorsitzenden. Gegen das Urteil kann Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Urteil vom 14.02.2025 - VG 5 K 805/22).