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Ohne Maske und Mindestabstand keine Demos während Corona

VG Berlin
Da die meis­ten Teil­neh­men­den weder Mas­ken tru­gen noch einen Min­dest­ab­stand wahr­ten bzw. kein ge­eig­ne­tes Schutz- und Hy­gie­ne­kon­zept vor­ge­legt wurde, durf­ten zwei De­mons­tra­tio­nen und ein Pro­test­camp wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie auf­ge­löst bzw. im Fall des Camps von vor­ne­her­ein ver­bo­ten wer­den.

Das VG Berlin entschied, die Polizei habe die beiden Demonstrationen vorzeitig, das heißt jeweils nach etwa eineinhalb Stunden, auflösen dürfen, weil sich die Teilnehmenden nicht an das Maskengebot und das Gebot, einen bestimmten Mindestabstand einzuhalten, gehalten hätten (Urteile vom 13.02.2025 – VG 1 K 276/20, VG 1 K 341/20 und VG 1 K 342/20).

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit komme es auf die zur Zeit der Auflösungen erkennbaren Umstände an. Danach habe durch die Versammlungen die unmittelbare Gefahr bestanden, dass die vor Ort befindlichen Einsatzkräfte, Versammlungsteilnehmenden sowie deren Kontaktpersonen infolge des von den Versammlungen zu erwartenden Infektionsgeschehens in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt würden.

Andere gleich geeignete Mittel, diese Rechte zu schützen, ohne die Versammlung aufzulösen, seien für die Polizei nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere hätten die Teilnehmenden die wiederholten Durchsagen der Versammlungsleiter und der Polizei, den Mindestabstand einzuhalten bzw. Masken zu tragen, weitgehend ignoriert. Die Polizei habe angesichts der hohen Teilnehmendenzahl auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Einhaltung der Auflagen durch Maßnahmen gegenüber einzelnen Teilnehmenden sicherzustellen.

Das VG hält auch das Verbot des Protestcamps für rechtmäßig. Dies folgert es schon daraus, dass mit der Anmeldung kein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt wurde. Nach der damaligen Corona-Verordnungslage habe das dem Anmelder der Versammlung oblegen. Dieser habe lediglich auf das Konzept einer ortsfesten Versammlung vom Vortag verwiesen. Dieses aber habe den Besonderheiten einer mehr als 14-tägigen Dauermahnwache und der damit einhergehenden erhöhten Infektionsgefahr nicht Rechnung getragen.

Gegen die Urteile kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden (Urteil vom 13.02.2025 - VG 1 K 276/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Berlin, Untersagung einer Versammlung wegen der Corona-Pandemie, BeckRS 2021, 30808

OVG Bautzen, Versammlung, Verbot, Corona, Covid-19-Pandemie, Inzidenzzahl, PCR-Test, Hygienekonzept, BeckRS 2021, 19542

VGH Kassel, Versammlungsverbot wegen der Erforderlichkeit der Bekämpfung des Corona-Virus, BeckRS 2020, 6459

OVG Münster, Untersagung von Versammlungen aufgrund der Corona-Pandemie, BeckRS 2020, 9250


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