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Fristfehler: Mandatierter Anwalt haftet für angestellten Anwalt

OVG Münster
Ein An­walt war der Auf­fas­sung, dass ein Feh­ler bei der Be­ru­fungs­frist, der einem an­ge­stell­ten Kol­le­gen un­ter­lau­fen war, kei­nes­falls sei­nem Man­dan­ten zu­ge­rech­net wer­den kann. Dass das OVG Müns­ter das ge­nau­so sah, half dem An­walt am Ende nicht, weil das Ge­richt die Schuld bei ihm selbst sah.

Die Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung wurde um zwei Tage versäumt. Der selbst mandatierte Vorgesetzte beantragte die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO und verwies darauf, dass er keine Schuld habe: Den Fehler begangen habe der bei ihm angestellte Rechtsanwalt. Dieser habe die Sache "zu keinem Zeitpunkt eigenverantwortlich" bearbeitet, sondern ihm als "als juristische Hilfsperson" nur zuarbeiten sollen. Der – in der Vergangenheit stets zuverlässig und fehlerfrei arbeitende – Mitarbeiter habe die Frist dann – "in einem Moment geistiger Umnachtung" – falsch notiert. Dessen Verschulden müsse sich der Mandant allerdings keinesfalls zurechnen lassen.

Das OVG Münster stimmte ihm insoweit zu, als sich der Mandant das Verschulden des angestellten Juristen nicht zurechnen lassen müsse. Gleichwohl verwarf es die Berufung als unzulässig, da der mandatierte Anwalt selbst einen Fehler gemacht habe (Urteil vom 10.01.2025 – 15 A 1576/23). Die westfälischen Richterinnen und Richter rügten: Nach ständiger Rechtsprechung dürfe ein Anwalt im Verwaltungsprozess – so wie hier – grundsätzlich keinesfalls die Frist für den Zulassungsantrag – die anders als bei Standardfristen nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürften – dem (Büro-)Personal überlassen.

Von seiner Pflicht zur Fristenkontrolle könne er sich auch nicht durch Delegierung an einen anderen Anwalt befreien, ohne diesen anzuleiten oder zu überwachen. Diese Pflicht zur eigenverantwortlichen Berechnung, Eintragung und Kontrolle der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags habe der Bevollmächtigte verletzt, indem er auf eine Überprüfung der lediglich "auf Zuruf" eingetragenen Frist verzichtet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der angestellte Anwalt in einem derartigen Umfang vor den Oberverwaltungsgerichten tätig sei, dass es sich bei der Fristenberechnung in diesem Fall um eine "geläufige und alltägliche Routinearbeit" gehandelt habe.

Hätte der Vorgesetzte jeweils eine eigene Prüfung vorgenommen, wäre die fehlerhafte Eintragung bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt von vorneherein vermieden worden oder nachträglich aufgefallen, so dass die Zulassungsbegründung rechtzeitig hätte erfolgen können (Urteil vom 10.01.2025 - 15 A 1576/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Münster, Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Rechtsanwalt, NVwZ 2024, 81

OVG Schleswig, Erfolgloser Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, NVwZ-RR 2024, 935

OVG Münster, Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, NJW 2011, 3465


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