Darf eine Soziallotterie ihr Logo auf Informationsmaterialien zur Inklusion drucken, ohne dass dies als Glücksspielwerbung zählt? Nein, entschied das BVerwG – und kippte damit teilweise die vorangegangenen Urteile.
Der Kläger finanziert seine satzungsgemäße Tätigkeit, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, durch Spendeneinnahmen und die Veranstaltung einer bundesweit bekannten Soziallotterie. Er wollte sein Logo auf Infomaterialien drucken, die sich mit Inklusion befassen – ohne direkte Hinweise auf das Glücksspielangebot. Das Ministerium des Inneren und Sportes des Landes Rheinland-Pfalz erteilte der Soziallotterie eine befristete Erlaubnis zur Veranstaltung und Durchführung, jedoch mit Nebenbestimmungen – auch bezüglich des Bewerbens. Mit den Nebenbestimmungen war der Kläger nicht einverstanden und klagte.
Das VG Mainz gab ihm zunächst recht. Das OVG Koblenz sah die Sache anders: Da das Logo auch für die Lotterie stehe, könne es das Image der Lotterie verbessern und so indirekt den Glücksspielabsatz fördern. Dies käme einer Werbung gleich. Eine weitere Nebenbestimmung, dass der Kläger auch Dritte, die für ihn werben, vertraglich zur Einhaltung der Werberegeln verpflichten müsse, wurde vom OVG jedoch als zu unbestimmt und unverhältnismäßig bewertet.
Im Revisionsverfahren bestätigte das BVerwG, dass der Logo-Aufdruck Werbung ist (Urteil vom 12.02.2025 – 8 C 2.24). Da der Kläger seine gemeinnützige Arbeit überwiegend durch Lotterieeinnahmen finanziert, könne das Logo auf Infomaterialien auch als Motivation für den Loskauf wirken. Zudem hoben die Richterinnen und Richter die Entscheidung zur Weitergabeverpflichtung auf: Der Kläger müsse sicherstellen, dass auch von ihm beauftragte Dritte die Werbevorschriften einhalten.
Werbung bleibe Werbung – auch, wenn sie "nur" aus einem Logo besteht. Und Glücksspielanbieter müssen bei ihren Werbemaßnahmen besonders auf die gesetzlichen Vorgaben achten, auch wenn mit den Einnahmen gemeinnützige Tätigkeiten finanziert werden (Urteil vom 12.02.2025 - 8 C 2.24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Koblenz, Anforderungen an Werbung für eine Soziallotterie, GewArch 2024, 205 (Vorinstanz)