Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg argumentierte in einem Bußgeldverfahren reichsbürgertypisch. Das wurde disziplinarisch mit einer befristeten Kürzung ihrer Bezüge geahndet. Die Beamtin griff die Disziplinarmaßnahme an – jedoch ohne Erfolg.
Das VG Sigmaringen bestätigte die von der Disziplinarbehörde für die Dauer von drei Jahren verfügte Kürzung der Dienstbezüge um 1/10. Es folgte der Ansicht der Behörde, die Lehrerin habe durch ihr Verhalten gegen ihre Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen (Urteil vom 11.02.2025 – DL 12 K 2486/24).
Die Beamtin hatte in einem Bußgeldverfahren ein Schreiben an das Landratsamt gesandt, in dem sie auf das BGB von 1896 Bezug nahm. Außerdem forderte sie die amtliche Legitimation des Landrats ein sowie die Gründungsurkunden der Bundesrepublik und des Bundeslandes.
Reichsbürgerähnliches Verhalten
Das VG schließt aus der Anforderung der Gründungsurkunden und der gleichzeitigen Verweisung auf eine Norm aus der Kaiserzeit, dass die Beamtin die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und Baden-Württembergs verneint. Mit diesem – für die Reichsbürgerszene typischen Verhalten – verstoße sie gegen § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG: Es sei schlechterdings nicht möglich, die Existenz eines Staates einerseits zu leugnen, sich andererseits aber zu dessen Grundordnung zu bekennen und dafür einzusetzen, wie es § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verlangt.
Die Lehrerin kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG beantragen. Ob ihr das zu raten ist, ist fraglich: In einem ähnlich gelagerten Fall bestätigte das OVG Lüneburg, dass ein Kriminalhauptkommissar wegen seines reichsbürgertypischen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Urteil vom 11.02.2025 - DL 12 K 2486/24).