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Krank vor Antritt neuer Stelle: Kein Krankengeld

LSG Niedersachsen-Bremen
Ein so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis wird nicht schon mit Ab­schluss eines Ar­beits­ver­trags be­grün­det. Wer krank wird, ohne seine Ar­beit an­ge­tre­ten zu haben, hat daher kei­nen An­spruch auf Kran­ken­geld.

Ein Mann unterschrieb einen Arbeitsvertrag bei einem Reinigungsunternehmen. Seine Tätigkeit als Lagerist übte er aber nie aus, weil er sich zu Beginn seiner neuen Beschäftigung krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma ihm innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse des 36-Jährigen lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab: Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, komme ein Beschäftigungsverhältnis zustande, meinte er. Das müsse auch gelten, wenn er die Arbeit krankheitsbedingt nicht aufnehmen könne. Andernfalls ginge er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer aus.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entscheidend

Das LSG Niedersachsen-Bremen schloss sich der Rechtsauffassung des Mannes nicht an (Urteil vom 21.01.2025 – L 16 KR 61/24). Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht schon mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag entstanden.

Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkranken. Der Gesetzgeber habe eine solche Folge als unbillig angesehen, erläutert das LSG. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage (Urteil vom 21.01.2025 - L 16 KR 61/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Broll, Schutz vor Missbrauch im System der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, NZA-RR 2024, 633

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