Aufgrund einer behördlichen Tötungsanordnung verlor ein Landwirt fast seinen kompletten Rinderbestand. Weil er aber zuvor tierseuchenrechtliche Schutzanordnungen missachtet hatte, sprach das VG Aachen ihm keine Entschädigung für die getöteten Tiere zu.
453 Rinder musste der Landwirt töten lassen, nachdem bei seiner Herde ein großflächiger Befall mit Rinderherpes amtlich festgestellt worden war. Zwar hatte der Mann noch versucht, die Tötung abzuwenden, das Gericht hatte die Anordnung im Jahr 2020 aber bestätigt (Az.: 6 K 1925/19 und 6 K 2365/19).
Jetzt ging es dem Bauern darum, für den Verlust seiner Tiere wenigstens entschädigt zu werden – grundsätzlich eine berechtigte Forderung. Doch dem Viehhalter wurde zum Verhängnis, dass er sich vor Ausbruch der Seuche in seinem Stall gleich über mehrere tierseuchenrechtliche Schutzanordnungen – schuldhaft, wie das VG feststellte – hinweggesetzt hatte. Insbesondere hatte er gegen ein Aufstallgebot und ein Betretungsverbot verstoßen. Außerdem hatte er einen Deckbullen in seine Herde gebracht und diesen andere Tiere decken und besamen lassen, was ihm ebenfalls verboten worden war.
Verstöße wiegen schwer – Kausalität irrelevant
Das Risiko, dass die Verstöße in ihrer Gesamtheit zu einer Ausbreitung des Herpesvirus geführt haben, sei nicht bloß gering gewesen, so das VG (Az.: 6 K 166/21). Vielmehr seien Aufstallgebot sowie Verbringungs- und Betretungsverbote grundlegende Schutzmaßnahmen gegen eine Ausbreitung der Seuche. Auch den Verstoß gegen das Belegungsverbot stufte das Gericht als erheblich ein.
Offen ließ das VG, ob die Verstöße des Landwirts hier kausal für die Infektion seiner Tiere geworden waren. Darauf komme es nicht an, so die Richterinnen und Richter. Es genüge, dass die Pflichtverletzung – bezogen auf den konkreten Seuchenfall – geeignet war, eine Entstehung oder die Ausbreitung der Seuche zu fördern.
Auch eine Teilentschädigung lehnt das VG ab. Denn der Landwirt trage weder eine lediglich geringe Schuld, noch liege eine unbillige Härte vor. Noch eine Chance hat der Mann: Er kann beantragen, dass die Berufung gegen das Urteil des VG zugelassen wird (Keine Angabe).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VGH Mannheim, Entschädigung für Tötung eines Fischbestandes, BeckRS 2021, 18140
VG Aachen, Tötungsanordnung wegen Rinderherpes - Az.: 6 K 1925/19, BeckRS 2020, 40252
VG Aachen, Tötungsanordnung, Rinderherpes, BHV1, seuchenverdächtig, ansteckungsverdächtig, Reagenten, Ersatzvornahme, Gefahrenabwehr - Az.: 6 K 2365/1, BeckRS 2020, 40253