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Anordnungen missachtet: Landwirt wird für getötete Rinder nicht entschädigt

VG Aachen
Auf­grund einer be­hörd­li­chen Tö­tungs­an­ord­nung ver­lor ein Land­wirt fast sei­nen kom­plet­ten Rin­der­be­stand. Weil er aber zuvor tier­seu­chen­recht­li­che Schutz­an­ord­nun­gen miss­ach­tet hatte, sprach das VG Aa­chen ihm keine Ent­schä­di­gung für die ge­tö­te­ten Tiere zu.

453 Rinder musste der Landwirt töten lassen, nachdem bei seiner Herde ein großflächiger Befall mit Rinderherpes amtlich festgestellt worden war. Zwar hatte der Mann noch versucht, die Tötung abzuwenden, das Gericht hatte die Anordnung im Jahr 2020 aber bestätigt (Az.: 6 K 1925/19 und 6 K 2365/19).

Jetzt ging es dem Bauern darum, für den Verlust seiner Tiere wenigstens entschädigt zu werden – grundsätzlich eine berechtigte Forderung. Doch dem Viehhalter wurde zum Verhängnis, dass er sich vor Ausbruch der Seuche in seinem Stall gleich über mehrere tierseuchenrechtliche Schutzanordnungen – schuldhaft, wie das VG feststellte – hinweggesetzt hatte. Insbesondere hatte er gegen ein Aufstallgebot und ein Betretungsverbot verstoßen. Außerdem hatte er einen Deckbullen in seine Herde gebracht und diesen andere Tiere decken und besamen lassen, was ihm ebenfalls verboten worden war.

Verstöße wiegen schwer – Kausalität irrelevant

Das Risiko, dass die Verstöße in ihrer Gesamtheit zu einer Ausbreitung des Herpesvirus geführt haben, sei nicht bloß gering gewesen, so das VG (Az.: 6 K 166/21). Vielmehr seien Aufstallgebot sowie Verbringungs- und Betretungsverbote grundlegende Schutzmaßnahmen gegen eine Ausbreitung der Seuche. Auch den Verstoß gegen das Belegungsverbot stufte das Gericht als erheblich ein. 

Offen ließ das VG, ob die Verstöße des Landwirts hier kausal für die Infektion seiner Tiere geworden waren. Darauf komme es nicht an, so die Richterinnen und Richter. Es genüge, dass die Pflichtverletzung – bezogen auf den konkreten Seuchenfall – geeignet war, eine Entstehung oder die Ausbreitung der Seuche zu fördern.

Auch eine Teilentschädigung lehnt das VG ab. Denn der Landwirt trage weder eine lediglich geringe Schuld, noch liege eine unbillige Härte vor. Noch eine Chance hat der Mann: Er kann beantragen, dass die Berufung gegen das Urteil des VG zugelassen wird (Keine Angabe).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH Mannheim, Entschädigung für Tötung eines Fischbestandes, BeckRS 2021, 18140

VG Aachen, Tötungsanordnung wegen Rinderherpes - Az.: 6 K 1925/19, BeckRS 2020, 40252

VG Aachen, Tötungsanordnung, Rinderherpes, BHV1, seuchenverdächtig, ansteckungsverdächtig, Reagenten, Ersatzvornahme, Gefahrenabwehr - Az.: 6 K 2365/1, BeckRS 2020, 40253

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