Der Südwestrundfunk (SWR) plant für den 12. Februar 2025 zwei Wahlarena-Sendungen, eine in Baden-Württemberg und eine in Rheinland-Pfalz, die zeitgleich in den jeweiligen Regionalfenstern des dritten Programms des SWR ausgestrahlt werden sollen. Die Sendungen sind wie ein Townhall-Meeting konzipiert, das heißt, Politiker treffen auf Bürger, die ihnen Fragen stellen und mit denen sie diskutieren. Der SWR hat jeweils die Spitzenkandidaten von CDU, SPD, Grünen, FDP und AfD eingeladen, nicht aber die des BSW.
Das BSW ging vor Gericht und verlangte den Erlass einer einstweiligen Anordnung und bekam sowohl vor dem VG Stuttgart Recht als auch vor dem VGH Baden-Württemberg, der die vom Sender erhobene Beschwerde zurückwies (Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25).
Wenn die FDP darf, darf auch das BSW
Die Gerichte entschieden, der SWR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt müsse im Wahlkampf bei redaktionell gestalteten Sendungen die Chancengleichheit der Bewerber wahren. Die aktuellen Erfolgsaussichten des BSW bei der bevorstehenden Bundestagswahl rechtfertigten deren Ausschluss von den Sendungen nicht.
Das sei das Ergebnis einer Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit des SWR und dem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb des BSW. Je näher – in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht – die Sendung an der bevorstehenden Wahl und je größer ihr publizistisches Gewicht sei, umso mehr gebiete der Grundsatz der Chancengleichheit eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Spielraums der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Gestaltung der konkreten Sendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises.
Der VGH stellte klar, dass der SWR keine sachliche Grundlage für den Ausschluss des BSW hatte. Es störte sich insbesondere an der Differenzierung zwischen dem BSW und der FDP. Dass letztere eingeladen sei, obwohl sie ähnlich schlechte Umfragewerte habe wie das nicht eingeladene BSW, sei eine Ungleichbehandlung, die auch die Wahlchancen des BSW erheblich verschlechtern könne. Der SWR muss das BSW daher zu den Sendungen einladen.
Anderes Konzept: Keine Teilnahme an ARD-Sendung
Schlechter lief es für das BSW vor dem VG Köln (Beschluss vom 05.02.2025 - 6 L 81/25). Dort wollte das BSW seine Teilnahme an der vom WDR veranstalteten ARD-Sendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" am 17. Februar erstreiten. Das gelang nicht, insbesondere weil das Konzept dieser Sendung anders ist. Eingeladen wurden nur die Parteien, die konstant und deutlich Umfragewerte von über 10% erreichen: CDU, SPD, Grüne und AfD.
Das nickte das VG Köln jetzt ab, denn dem BSW komme gegenwärtig keine den eingeladenen Parteien vergleichbare Bedeutung zu. Der Sender dürfe im Rahmen seiner redaktionellen Freiheit bestimmen, dass kleinere Parteien bei dieser Sendung außen vor bleiben, solange sie im Programm des WDR an anderer Stelle ausreichend berücksichtigt werden. Das sei der Fall.
Das Argument des BSW, nach nach dem Kandidaten der Union habe es die zweitbesten Chancen auf die Kanzlerschaft, da es in einer zwar nicht gewünschten, aber auch nicht ausgeschlossenen Koalition mit der AfD als "Königsmacherin" sogar die Kanzlerschaft beanspruchen könnte, ließ das Gericht nicht gelten. Das BSW kämpfe, ähnlich wie FDP und Linke eher darum, überhaupt in den Bundestag einzuziehen und nicht darum, den nächsten Kanzler zu stellen (Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25).