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Umfassende Reform des Emissionshandels beschlossen

Redaktion beck-aktuell
Der Bun­des­tag hat am Don­ners­tag eine No­vel­le des Treib­haus­gas-Emis­si­ons­han­dels­ge­set­zes be­schlos­sen. Damit will er die Vor­ga­ben der ge­än­der­ten EU-Emis­si­ons­han­dels-Richt­li­nie in deut­sches Recht um­set­zen. Das Ge­setz muss noch den Bun­des­rat pas­sie­ren.

Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mitteilt, wird erstmalig der Bereich Seeverkehr in den Emissionshandel einbezogen. Der Handel werde stufenweise eingeführt: So fielen seit 2024 40% des CO2-Ausstoßes unter den Europäischen Emissionshandel (ETS 1), ab 2025 70% und ab 2026 dann 100%.

Im Bereich des Luftverkehrs werde das Emissionshandelssystem geändert. Hier werden laut BMWK seit 2024 die erlaubten Gesamtemissionsmengen für Flugzeuge bis 2030 stärker abgesenkt, auch werden erstmals Berichtspflichten für so genannte "Nicht-CO2-Effekte" im Luftverkehr eingeführt. Gemeint seien beispielsweise Klimaauswirkungen durch Kondensstreifen, die durch den im Flugbetrieb erzeugten Wasserdampf entstehen können, und weitere chemische Verbindungen, die bei der Verbrennung von Kerosin entstehen.

Der Gesetzentwurf schaffe zudem die Grundlage für den Übergang in den neuen europäischen Emissionshandel für Verkehr und Wärme (ETS-2), der ab 2027 eingeführt werde und dann den deutschen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ablöst. Wie das BMWK mitteilt, haben sich die Fraktionen im parlamentarischen Verfahren darauf geeinigt, dass abweichend vom Regierungsentwurf Müllverbrennungsanlagen auch ab 2027 zunächst weiterhin der CO2-Bepreisung nach dem BEHG unterliegen sollen. Der Regierungsentwurf hatte insoweit ab 2027 einen Wechsel dieser Anlagengruppe in den anlagenbezogenen europäischen Emissionshandel (ETS-1) vorgesehen.

Schließlich lege die Novelle nationale Durchführungsbestimmungen für den europäischen CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) fest, berichtet das Ministerium weiter. Der CBAM bepreise die CO2-Emissionen bestimmter energieintensiver Importe in die EU, äquivalent zum EU-Emissionshandelssystem. Ziel sei, faire Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Binnenmarkt zu schaffen. Dies betreffe zunächst den Stromsektor sowie vor allem Grundstoffe aus den Industriesektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff. Mit dem Mechanismus gehe nach einem Übergangszeitraum erst ab dem 1. Januar 2026 eine Zahlungsverpflichtung einher. Zuständig für die Umsetzung in Deutschland sei neben dem Zoll die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt als Nationale Umsetzungsbehörde.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Kreuter-Kirchhof, Der neue europäische Emissionshandel II, ZUR 2025, 72

Falke, Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht, ZUR 2025, 55

Rosenbauer, Die Klimawirksamkeit des Art. 22 CSDDD – Eine Einordnung vor dem Hintergrund des Europäischen Emissionshandelssystems, KlimR 2024, 296

Stäsche, Die Reform des originären EU-Emissionshandelssystems (ETS 1) und dessen Flankierung durch einen Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), ZUR 2024, 459

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