Subsidiär schutzberechtigt sind nach dem Asylgesetz Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Diesen Schutzstatus hatten die Kläger, russische Männer im grundwehrdienstpflichtigen Alter, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt. Sie hatten geltend gemacht, bisher keinen Wehrdienst in der Russischen Föderation geleistet zu haben, weswegen ihnen bei einer Rückkehr drohe, in die Armee eingezogen zu werden und im Ukraine-Krieg kämpfen zu müssen. Diese Anträge hatte die Behörde abgelehnt.
Die dagegen gerichteten Klagen hatten Erfolg. Das VG hält es nach Auswertung aktuell zugänglicher Erkenntnisse für beachtlich wahrscheinlich, dass die Männer nach ihrer Rückkehr in absehbarer Zeit gegen ihren Willen zum Grundwehrdienst in der russischen Armee einberufen und in den Ukraine-Krieg entsandt werden. Dort hätten sie damit zu rechnen, zwangsweise an völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben zu erleiden.
Das VG ist aufgrund der neuesten Erkenntnisse davon überzeugt, dass der russische Staat weiterhin und vermehrt darauf setzt, Grundwehrdienstleistende zum Vertragsabschluss mit den russischen Streitkräften zu nötigen, um sie sodann als Vertragssoldaten an die Front in der (Kern-)Ukraine entsenden zu können. Auch bei einer Stationierung als Grundwehrdienstleistende im russisch-ukrainischen Grenzgebiet (Region Kursk) drohe den Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
Mit diesen Entscheidungen weicht das Verwaltungsgericht von den anderslautenden Urteilen des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2024 ab. Gegen die Entscheidungen des VG (Urteile vom 20.01.2025 – VG 33 K 504/24 A und VG 33 K 519/24 A) kann die Zulassung der Berufung beantragt werden (Urteil vom 20.01.2025 - VG 33 K 504/24 A).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Berlin-Brandenburg, Zur Befürchtung junger und gesunder Tschetschenen im wehrdienstpflichtigen Alter, im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst einberufen und in der Ukraine eingesetzt zu werden, BeckRS 2024, 24605
OVG Berlin-Brandenburg, Russische Föderation, Tschetschenien, Wehrpflicht, Wehrdienst, Wehrersatzdienst, Kriegsdienstverweigerung, Grundwehrdienstleistende, Zwangsrekrutierung, Ukraine, Angriffskrieg, BeckRS 2024, 24583