Ein 15-jähriger Fußballer spielte mit einem "Fördervertrag" in einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins und verletzte sich bei einem Ligaspiel. Das LSG Baden-Württemberg bejahte einen Arbeitsunfall: Der "Fördervertrag" sei eher ein Arbeitsvertrag gewesen.
Der junge Fußballer hatte bei dem Spiel der früheren B-Junioren-Bundesliga eine komplexe Läsion des Außenmeniskus erlitten. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn auch Verträge wie der des Juniorfußballers könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen.
Der 15-Jährige hatte einen "Fördervertrag" als Vertragsspieler im Sinn der DFB-"Spielordnung" unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Der Vertrag enthielt umfangreiche Verpflichtungen für den Spieler, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu gewähren. Auch hatte der Jugendliche etwa am dritten Tage einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Außerdem sah der Vertrag 30 Tage Urlaub im Jahr und 251 Euro als "monatliches Grundgehalt" vor.
Während der Spieler beim SG nicht durchgedrungen war, gab das LSG Baden-Württemberg ihm nun Recht (Urteil vom 21.01.2025 - L 9 U 3318/23). Es bejahte ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall. Das LSG begründet das mit dem Inhalt des "Fördervertrags", der weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinausgehe und eher einem Arbeitsvertrag entspreche. Maßgeblich seien dabei die umfassenden Verpflichtungen des jungen Fußballers, Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte "Grundgehalt", das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet worden sei und auch über der steuerfreien "Übungsleiterpauschale" gelegen habe.
Dass der Spieler noch nicht 16 gewesen sei, hinderte laut LSG nicht die Einstufung als Beschäftigter. Insbesondere habe keine verbotene Kinderarbeit vorgelegen, weil er die Vollzeitschulpflicht erfüllt hatte. Auch die DFB-Regelungen stünden nicht entgegen. Zwar könne ein junger Spieler frühestens mit 16 eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder ersten Herrenmannschaft erhalten. Das schließe aber nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Maßgeblich für die Entscheidung sei somit nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften gewesen, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern, so das LSG (Urteil vom 21.01.2025 - L 9 U 3318/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Plagemann/Rabe, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2024, 1311