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Abschiebehaft: Teurer Schlepper ist nicht gleich Fluchtgefahr

BGH
Die Tat­sa­che, dass man für seine Flucht viel Geld zah­len muss­te, kann für eine dro­hen­de Flucht vor der Ab­schie­bung spre­chen. Im Fall eines Pa­ki­sta­ners, der seit über zehn Jah­ren in Deutsch­land ge­lebt und Geld ver­dient hatte, er­in­ner­te der BGH aber daran, diese Regel nicht sche­ma­tisch an­zu­wen­den.

Ein pakistanischer Staatsangehöriger hatte seinen Schleppern 2013 1,2 Millionen Rupien (nach heutigem Kurs etwa 3.930 Euro) bezahlt, um nach Deutschland einzureisen. Asyl- und Folgeanträge scheiterten. Nachdem er wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sollte er ausreisen. Es wurde Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG mit der Begründung Fluchtgefahr angeordnet, da der an seine Schlepper gezahlte Geldbetrag sein damaliges durchschnittliches Jahreseinkommen "um mehr als das Doppelte" überstiegen hatte.

Von der Fluchtgefahr war auch das LG überzeugt, das die Beschwerde des Mannes zurückwies. Dass er jahrelang in Deutschland gelebt habe, ohne sich zu verstecken oder unterzutauchen, und sogar am Tag seiner Verhaftung in anderer Sache bei der Polizei vorgesprochen habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei "naheliegend", dass er in einer solchen Situation die Flucht antreten werde. Seine Rechtsbeschwerde hatte beim XIII. Zivilsenat des BGH Erfolg.

Schulden waren getilgt

Die Karlsruher Richterinnen und Richter hielten die Anordnung der Abschiebungshaft für rechtswidrig, da der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausreichend begründet worden sei (Beschluss vom 14.1.2025 – XIII ZB 65/23). Zwar könnten hohe Schlepperbeträge die Fluchtgefahr begründen. Ein Motiv könne sein, die Investition in die Zukunft zu retten. Alternativ könnten bei einer Abschiebung drückende Schulden und hohe Zinsen drohen.

Hier habe der Mann jedoch seit mehr als zehn Jahren in Deutschland gelebt und auch einen Arbeitsplatz gehabt. Dies könne einen etwaigen Fluchtanreiz abschwächen und so die Bedeutung der gezahlten Summe relativieren. Nach eigenen Angaben hat der Mann das Darlehen für seine Flucht auch vor längerer Zeit bereits abgezahlt (Beschluss vom 14.01.2025 - XIII ZB 65/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BGH, Feststellung der Fluchtgefahr bei Abwesenheit von der Asylunterkunft, BeckRS 2023, 23374

BGH, Anordnung von Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr, BeckRS 2023, 26836


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