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McDonald’s scheitert mit Klage: Tübinger Verpackungssteuer verfassungskonform

BVerfG
50 Cent pro Box und 20 Cent für Be­steck müs­sen Re­stau­rants in Tü­bin­gen be­zah­len, wenn ihre Ver­pa­ckun­gen nicht wie­der­ver­wen­det wer­den kön­nen. Das geht in Ord­nung, hat nach dem BVer­wG nun auch das BVerfG ent­schie­den. Tü­bin­gen habe seine Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz nicht über­schrit­ten.

Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen für Essen und Getränke und nicht wiederverwendbares Geschirr, die von den Endverkäufern solcher Produkte zu zahlen ist. Dagegen wehrte sich eine Franchise-Nehmerin von McDonald’s erfolglos vor dem BVerfG. Das Argument des Fast-Food-Restaurants, der Stadt fehle es an der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz, überzeugte die Karlsruher Richterinnen und Richter nicht (Beschluss vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23). Insbesondere sei die "Örtlichkeit" des Verbrauchs als Voraussetzung für die Gesetzgebungsbefugnis auch bei Take-away-Produkten gegeben.

Das BVerfG musste sich dafür mit der Auslegung des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG befassen, der die Gesetzgebungskompetenz der Länder für Verbrauch- und Aufwandsteuern regelt. Danach besteht die Befugnis, Steuern zu erheben nur bei örtlichem Verbrauch. Sie beträfe also keine Take-Away-Produkte, hatte das Fast-Food-Restaurant argumentiert und gegen die Verpackungssteuersatzung aus Tübingen geklagt.

Der VGH Mannheim war 2022 noch auf Seiten des Restaurants gewesen und hatte die Satzung für unwirksam erklärt. Soweit die Steuer auf Take-away-Gerichte erhoben werde, fehle es an der "Örtlichkeit" des Verbrauchs und damit an der Gesetzgebungskompetenz. Dies habe die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge. Das BVerwG war 2023 allerdings anderer Ansicht gewesen und hatte das Urteil gekippt.

Auch Take-away-Essen wird zeitnah verzehrt

Das BVerfG hat nun die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG als unbegründet abgewiesen. Zwar greife die Erhebung der Verpackungssteuer in die geschützte Berufsfreiheit der Verkäufer ein. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß, so der Senat. Die "Örtlichkeit" gemäß  Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG könne auch bei Waren gegeben sein, die nicht "zum Verbrauch an Ort und Stelle" des Verkaufs bestimmt sind, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolge, so das BVerfG. Hierfür spreche die Beschaffenheit der Ware, ihre Temperatur und Frische, die für einen regelmäßigen Verzehr schon nach kurzer Zeit ausgelegt sei. Damit sei der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt. Die kommunale Verpackungssteuer stehe auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes.

Nach Angaben der Stadt Tübingen kostet sie die Beseitigung allein von Verpackungsmüll jährlich mehr als 700.000 Euro. Laut Satzung sollen für jeden Einweggetränkebehälter sowie für Einweggeschirr und jede Einwegspeiseverpackung jeweils 50 Cent anfallen, für jedes Einwegbesteckset 20 Cent. Mit der Steuer sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden (Beschluss vom 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23).

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