Darf die Präsidentin des Berliner Abgeordnetenhauses beanstanden, dass sich die AfD-Fraktion "Alternative Hauptstadtfraktion" nennt? Die Fraktion meint nein und erhob eine Klage beim VG Berlin. Das hielt sich aber schon nicht für zuständig.
Der Klage war ein Schreiben des früheren Präsidenten des Abgeordnetenhauses vorangegangen. Darin hatte er die Fraktion aufgefordert, ihre Satzung zu korrigieren. Die Benennung als "Hauptstadtfraktion der Alternative für Deutschland im Abgeordnetenhaus von Berlin" bzw. kurz als "Alternative Hauptstadtfraktion" sei nicht eindeutig, sodass Verwechslungsgefahr bestehe. Die Fraktion hatte wiederum von der Präsidentin Tür- und Ausschussschilder mit der von ihr gewählten Bezeichnung verlangt. Sie meint, sie könne frei wählen, wie sie sich nenne, rechtliche Vorgaben gebe es dafür nicht. Die Präsidentin habe kein Recht, ihre Benennung zu beanstanden.
Das VG Berlin hat die Klage der Fraktion bereits für unzulässig erachtet, da es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handle und der Verwaltungsrechtsweg damit nicht eröffnet sei (Urteil vom 16.01.2025 - VG 2 K 550/23). Denn im Kern stritten sich zwei unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Personen um verfassungsrechtlich verbürgte Kompetenzen: Die Präsidentin des Abgeordnetenhauses stütze sich für ihr Beanstandungsrecht auf die Berliner Verfassung. Der Fraktion gehe es um die verfassungsrechtlich gewährleistete Fraktionsautonomie. Das Fraktionsgesetz selbst verhalte sich nicht ausdrücklich dazu, wie Fraktionen sich bezeichnen müssen. Die Fraktion kann gegen das Urteil Berufung eingelegen (Urteil vom 16.01.2025 - VG 2 K 550/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Grzeszick, Fraktionsautonomie als Teil des verfassungsrechtlichen Status der Bundestagsfraktionen, NVwZ 2017, 985
OVG Bautzen, Kommunalrecht Gemeinderatsfraktion Fraktionsname, Gemeinderatsfraktion, Fraktionsname, Fraktionsbezeichnung, Irreführung, BeckRS 2009, 34330