Eine Familie, die seit Jahren Bürgergeld bezieht, baut sich ein neues, größeres Haus. Damit endet nun ihr Bezug der staatlichen Hilfeleistung: Die Familie müsse den Wert der Immobilie im Weg der Beleihung einsetzen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, so das LSG Niedersachsen-Bremen
Ihr bisheriges Hausgrundstück verkaufte die Familie im Zuge ihres Einzugs in das neue Heim – für stattliche 514.000 Euro. Der Grundsicherungsträger nahm dies zum Anlass, die Leistungsbewilligung aufzuheben.
Die Familie wandte per Eilantrag ein: Das neue Haus sei geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Zudem berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit von zwölf Monaten, während der auch großzügige Wohnverhältnisse voll finanziert werden müssten.
Das LSG bestätigte die Auffassung der Behörde (Beschluss vom 07.01.2025 – L 11 AS 372/24 B ER). Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 Quadratmetern Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen sei. Eine Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung.
Die Familie könne sich nicht auf die gesetzliche Karenzzeit berufen. Die Regelung solle verhindern, dass Leistungsempfänger ihr – etwa für die Altersvorsorge – angespartes Vermögen sofort aufbrauchen müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit solle dabei helfen, plötzliche Härten abzufedern. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten. So habe die Familie als Verkaufsgrund des alten Hauses angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu weit gewesen (Beschluss vom 07.01.2025 - L 11 AS 372/24 B ER).
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Aus der Datenbank beck-online
BSG, Instandhaltung und Reparatur bei Wohneigentum nicht angemessener Größe, NJW 2024, 1293