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Bekanntgabefiktion von Verwaltungsakten: Jetzt erst nach 4 Tagen

Redaktion beck-aktuell
Gut zu wis­sen: Seit dem 1. Ja­nu­ar 2025 greift die Zu­gangs­ver­mu­tung für Ver­wal­tungs­ak­te, die schrift­lich per Post über­mit­telt wer­den, erst nach vier Tagen. Grund sind neue An­for­de­run­gen an die Post.

Bislang galt eine Frist von drei Tagen, nach der ein Verwaltungsakt als bekanntgegeben galt (§ 124 AO). Grundlage der Änderung zum Jahreswechsel ist das Postrechtsmodernisierungsgesetz, das längere Laufzeiten für die Zustellung von Briefen vorsieht. Das FG Niedersachsen weist nun darauf hin, dass die Regelungen in der Abgabenordnung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO) entsprechend angepasst wurden und statt der Bekanntgabe am dritten nun die am vierten Tag nach Aufgabe zur Post statuieren. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf wie bisher gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe hat erhebliche Bedeutung, beispielsweise für den Beginn der Einspruchsfrist. Die neue Regelung gilt für alle Verwaltungsakte, die ab dem 1. Januar 2025 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, wie beispielsweise mit Zustellungsurkunde, bleibt es hingegen bei der tatsächlichen Zustellung als Zeitpunkt der Bekanntgabe.

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