Die Stelle eines Fachdienstleiters im Schulverwaltungsamt (A15) wurde ausgeschrieben. Unter anderem bewarben sich ein Verwaltungsoberrat (A14) im höheren Dienst und ein Regionalverbandsoberamtsrat (A13) im gehobenen Dienst darauf. Entgegen gesetzlichen Bestimmungen schrieb der Dienstherr keine regelmäßigen Beurteilungen, sondern erstellte sie nur bedarfsbezogen – wie hier anlässlich des Auswahlverfahrens. Grundlage der Auswahlentscheidung waren deshalb nur die Bedarfsbeurteilungen.
Der Verwaltungsoberrat erreichte die Note "über dem Durchschnitt"; sein Konkurrent, der die Stelle dann folgerichtig auch erhielt, bewarb sich mit der Bestnote "weit über dem Durchschnitt". Die Entscheidung der Regionalversammlung, dem Regionalverbandsoberamtsrat die Stelle zu geben und ihn damit zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Dienstes zuzulassen, griff der unterlegene Bewerber im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich vor dem VG an. Die Beschwerde der Verwaltung vor dem OVG Saarlouis scheiterte (Beschluss vom 03.01.2025 – 1 B 173/24) .
Besetzungsentscheidung geht einer Beförderung voraus
Das Argument des Dienstherrn, ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, weil die Besetzung wegen § 35 Abs. 1 S. 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) nicht zwangsläufig eine Beförderung nach sich ziehe, sondern ggf. erst Jahre später, da der Beamte die Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Dienst noch nicht erfülle, beeindruckte das OVG nicht: Die Stellenausschreibung sei als einaktiges Verfahren zur Beförderung ausgestaltet und jeder Bewerber habe diese entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont auch so verstanden. Intern gebe es auch einen Beschluss, wonach der Beförderung keine neue Ausschreibung vorangehe.
Das OVG bejahte auch den Anordnungsanspruch des Verwaltungsoberrats: Es sei schon rechtswidrig, die Leistung der Beamten entgegen § 39 Abs. 1 S. 1 SLVO nicht regelmäßig zu beurteilen. Selbst wenn es im Einzelfall regelmäßig Anlass zur Beurteilung gebe, sei der Dienstherr gehalten, ein Regelbeurteilungssystem einzuführen. Es sei auch nicht widersprüchlich, dass der Regionaloberamtsrat nie verlangt habe, periodisch beurteilt zu werden, und im Konkurrentenstreit nun rüge, dass seine Beurteilungen nur anlassbezogen erstellt wurden.
Trotz dieses Gesetzesverstoßes könne der Dienstherr aber Stellen besetzen und müsse auch keinen "Beförderungsstopp" ausrufen. Wenn aber der Fehler sich – wie hier – auf die Rechtsstellung des Bewerbers nachteilig auswirke, weil die Beurteilungspraxis keine tragfähige Auswahlentscheidung ermögliche, ist der Anordnungsgrund dem OVG zufolge zu bejahen. Der Verwaltungsoberrat hatte zuletzt 2017 die Bestnote erreicht, während er aktuell eine Note schlechter abschnitt. Für den Leistungsabfall hatte der Dienstherr einen Vorfall herangezogen, der außerhalb des Beurteilungszeitraum lag. Die Auswahlentscheidung muss daher erneut getroffen werden (Beschluss vom 03.01.2025 - 1 B 172/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung, NVwZ 2024, 334
Lorse, Die dienstliche Beurteilung aus verwaltungsgerichtlicher Perspektive – aktuelle Tendenzen, DÖV 2023, 588
VGH München, Vergleichbarkeit einer Anlassbeurteilung mit einer Regelbeurteilung, BeckRS 2021, 9495