Bei diesem Beschluss des OVG Saarlouis dürften sich viele an ihre Verwaltungsrecht-BT-Vorlesung erinnert fühlen: Es geht um Anscheinsgefahren, die sich nachher als halb so wild herausstellen, um verschiedene Störer-Begriffe und um die Frage, ob bei der Kostenerstattung die Ex-ante- oder doch die Ex-post-Sicht zählt. Das Gericht hat entschieden: Auch ein Anscheinsstörer kann für die Kostenerstattung eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden, wenn er selbst den Eindruck erweckt – oder nicht ausgeräumt – hat, er habe die (Anscheins-)Gefahr verursacht (Beschluss vom 10.01.2025 – 2 A 176/24).
In dem Fall hatten Anwohner eine zunehmende schwarze Rauchwolke über der Stadt gemeldet. Die Feuerwehr ging von einem Großbrand aus und rückte daher mit insgesamt fünf Fahrzeugen und 26 Feuerwehrleuten aus. Am Brandort trafen sie jedoch nur ein Ehepaar und die verkohlten Überreste einiger mit Mäusen befallener Schaumstoffmatratzen. Da sich die Eheleute uneinsichtig zeigten ("Beim nächsten Mal verbrennen wir sie nachts, da sieht man den Rauch nicht"), wurde sogar die Polizei hinzugezogen. Die Feuerwehrkosten in Höhe von 1.131,97 Euro wurden dem Ehemann nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG (Saarländisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz) in Rechnung gestellt. Danach kann die Feuerwehr Ersatz von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher einer Gefahr verlangen.
VG: Auch Anscheinsstörer ist Störer
Das wollte der Mann nicht auf sich sitzen lassen und wälzte die Schuld auf seine Frau ab: Sie sei es gewesen, die die Matratzen aufgetürmt und angezündet habe. Auch sei sie die alleinige Eigentümerin des Grundstücks. Er dagegen habe mit dem Brand nichts zu tun gehabt, sei also nicht der Verursacher im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG.
Doch erfolglos: Vor dem VG hielt der Kostenbescheid zum überwiegenden Teil. Auch ein Anscheinsstörer sei nämlich im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne ein Störer, so das VG. Es komme es auf die ex-ante-Sicht an, also jene, die die Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt gehabt habe. Bei dem Polizei- und Feuerwehreinsatz habe der Mann eindeutig den Anschein erweckt, er habe die Matratzen angezündet. Die Behörde habe ihn auf dieser Grundlage zu Recht als Verursacher eingestuft. Dass der Mann ex post etwas anderes behaupte, ändere nichts an seiner Störer-Eigenschaft. In diesem Fall sei es im Prinzip auch zulässig, ihn auf der sogenannten Sekundärebene zur Kostenerstattung heranzuziehen.
OVG: Mann hätte protestieren können
Auch die Berufung des Mannes war erfolglos. Das OVG Saarlouis hielt seine Heranziehung für die Kosten des Feuerwehreinsatzes für gerechtfertigt. Es stellte fest: "Kann bei Ex-post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störer-Eigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat."
Vorliegend sei der Mann vor Ort gewesen, als die Feuerwehr eintraf, und habe das Haus verlassen, als ein Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn einbog. Durch den Umstand, dass seine Personalien aufgenommen wurden, hätte ihm auch klar gewesen sein müssen, dass er als (Mit-)Verantwortlicher für die Rauchentwicklung angesehen wurde. Er habe aber, so das OVG weiter, "nichts dafür getan, um diesen Eindruck auszuräumen". Deshalb habe er den Anschein auch in zurechenbarer Weise selbst gesetzt und sei somit zu den Kosten heranzuziehen (Beschluss vom 10.01.2025 - 2 A 176/24).