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Polizeikosten bei Hochrisiko-Fußballspielen: Die DFL muss zahlen

Redaktion beck-aktuell (ergänzt durch Material der dpa)
Das BVerfG hat ent­schie­den, dass die Er­he­bung einer Ge­bühr für den po­li­zei­li­chen Mehr­auf­wand bei Hoch­ri­si­ko­s­pie­len der Fuß­ball-Bun­des­li­ga in Bre­men mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar ist. Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de der Deut­schen Fuß­ball Liga (DFL) blieb er­folg­los.

Nach dem im November 2014 in Kraft getretenen § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) wird für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.

Diese Regelung greift laut BVerfG zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter ein. Die Richterinnen und Richter halten den Eingriff aber für verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Norm formell und materiell verfassungsgemäß ist. Sie genüge als Berufsausübungsregelung insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ziel der Regelung sei es, die Kosten auf denjenigen zu verlagern, der sie zurechenbar veranlasst habe und bei dem die Gewinne anfallen. Das sei ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel, so Gerichtspräsident Stephan Harbarth in der Urteilsverkündung.

Finanzielle Folgen für die Vereine

Die DFL hielt diese Regelung für verfassungswidrig und damit nichtig - und zog vor Gericht. Nach Ansicht der Dachorganisation für die 1. und 2. Bundesliga fehlte es an einer abgrenzbaren, ihr zurechenbaren Leistung der Stadt Bremen. Dies sei aber verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung. Außerdem seien einzelne Störer für den erforderlichen Polizeieinsatz verantwortlich - und nicht die Organisatoren.

Mit dem umstrittenen Thema hatten sich in den vergangenen Jahren schon mehrere Gerichte befasst. Allein in der ersten Instanz hatte die Klage der DFL Erfolg - das VG Bremen erklärte die Gebührenerhebung 2017 für rechtswidrig, unter anderem weil die Berechnungsmethode zu unbestimmt sei. Ein Jahr später wurde das Urteil aber vom OVG Bremen aufgehoben, das die Gebührenforderung wiederum für rechtens hielt. 2019 wurde diese Entscheidung vom BVerwG bestätigt.

In Bremen ging es nach Angaben der Stadt um Gebühren in Höhe von mehr als drei Millionen Euro, die der DFL bislang in Rechnung gestellt wurden. Ob andere Bundesländer dem Beispiel der Hansestadt folgen werden, wird sich erst noch zeigen. Sollte sich das Bremer Modell nach der Entscheidung der obersten deutschen Richterinnen und Richter auch in den anderen Bundesländern durchsetzen, kämen auf die Profivereine erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zu (Urteil vom 14.01.2025 - 1 BvR 548/22).

(Eine ausführliche Analyse der Entscheidung lesen Sie im Lauf des Tages bei beck-aktuell)

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Bremen, Haftung von Veranstalter von Hochrisiko-Fußballspiel und Störer als Gesamtschuldner, BeckRS 2020, 32349

Weill, Die DFL als "Veranstalterin" und Schuldnerin von Verwaltungsgebühren im deutschen Profifußball, NVwZ 2018, 846

VG Bremen, Keine Erhebung von Gebühren für Polizeieinsätze bei Fußballspielen ohne hinreichend bestimmten Gebührentatbestand, SpuRt 2017, 261 (m. Anm. Schiffbauer)

Böhm, Polizeikosten bei Fußballspielen, NJW 2015, 3000

 

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