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Den Schießplatz kennt doch jeder: Ohne Verwechslungsgefahr kein Anspruch auf Hausnummer

OVG Greifswald
Kann es einen in­di­vi­du­el­len An­spruch dar­auf geben, eine Haus­num­mer zu­ge­teilt zu be­kom­men? Je­den­falls nicht, wenn das be­tref­fen­de Haus auch so ge­fun­den wer­den kann, hat das OVG Greifs­wald ent­schie­den.

In einem Gebäude ohne Hausnummer an einer Straße ohne Namen betreibt der Kläger in diesem kuriosen Fall einen Schießstand – wie allgemein bekannt sein dürfte. Allgemein bekannt jedenfalls bei allen, auf die es ankommt, so die Argumentation des OVG Greifswald. Weil es keine anderen Schießstände in der Gegend gebe und somit auch keine Verwechslungsgefahr mit anderen Grundstücken bestehe, gäbe es auch keinen Grund für eine Hausnummer, so das Gericht (Beschluss vom 10.10.2024 – 1 LZ 13/24 OVG).

Dabei ließen sich die Argumente des Schießstand-Betreibers eigentlich hören, als er bei der Gemeinde um eine eigene Hausnummer bat. Er müsse für Polizei, Post, Feuerwehr und Co. auffindbar sein. Auf dem Grundstück hielten sich täglich Sportschützen auf, sollte es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall kommen, müsse das Grundstück von Rettungskräften gefunden werden können. Außerdem erfordere der Schießplatz einige Genehmigungen, um die zu bekommen er eine Hausnummer brauche.

Überzeugen konnte er die Gemeinde mit dieser Begründung nicht. Das Problem: Um dem Mann eine Hausnummer zuzuteilen, hätte zuerst die Straße benannt werden müssen, an der das Grundstück lag. Das aber lehnte die Gemeinde ab. Die daraufhin erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos.

Keine individualschützende Rechtsgrundlage?

Das VG Schwerin hatte argumentiert, die einzige infrage kommende Rechtsgrundlage – § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) – habe keinen individualschützenden Charakter, weshalb der Mann keinen Anspruch auf eine Hausnummer haben könne. Auch aus dem Zweck der Vorschrift – die Abwehr abstrakter Gefahren zur Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen – ergebe sich kein Schutz von Individualinteressen einzelner Bürger, so das VG.

Das hatte das OVG nicht zu beanstanden. Doch das Gericht musste sich noch mit einem weiteren Punkt auseinandersetzen. Der Schießstand-Betreiber meinte nämlich, neben dem Straßen- und Wegerecht noch eine andere infrage kommende Rechtsgrundlage gefunden zu haben: § 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Dieser Auffangtatbestand ermächtige Polizei und Ordnungsbehörden, nach pflichtgemäßem Ermessen Gefahren für die Allgemeinheit oder den Einzelnen abzuwehren und daher auch – man ahnt es – Hausnummern zu vergeben. Das Ermessen sei hier sogar auf null reduziert, so die Ansicht des Schießstand-Betreibers, um die Gefahr einer verspäteten Rettung nach einem Unfall von den Gästen seines Etablissements abzuwenden.

Bei "Schießplatz" weiß man schon Bescheid

Doch auch diese Argumentation schlug fehl. Offensichtlich liege weder ein Ermessensfehler noch ein Willkürverstoß vor, so das OVG, weil das Grundstück zweifelsfrei benannt und gefunden werden könne. Es sei als "Schießplatz" allgemein bekannt, weshalb niemand Schwierigkeiten damit haben sollte, das Grundstück zu finden. Demnach sah das Gericht das Ermessen nicht auf null reduziert und somit auch keinen Anspruch auf eine eigene Hausnummer für: "den Schießplatz" (Beschluss vom 10.10.2010 - 1 LZ 13/24 OVG).


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