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Corona-Novemberhilfe: Düsseldorfer Karnevalsverein hat keinen Anspruch

VG Düsseldorf
Die Be­zirks­re­gie­rung Düs­sel­dorf hat zu Recht den An­trag eines Düs­sel­dor­fer Kar­ne­val­ver­eins zur Ge­wäh­rung einer Co­ro­na-No­vem­ber­hil­fe in Höhe von rund 21.000 Euro ab­ge­lehnt und eine vor­läu­fig aus­ge­zahl­te Ab­schlags­zah­lung zu­rück­ge­for­dert. Ein Fak­tor war für das VG Düs­sel­dorf hier ent­schei­dend.

Die 9. kammer hat die Klage des Vereins damit abgewiesen. Das Gericht verwies zur Begründung auf die Verwaltungspraxis von Nordrhein-Westfalen.

Danach ist der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe bei einem Unternehmen, das – wie der Karnevalsverein – wirtschaftlich am Markt tätig ist, nur zu bewilligen, wenn es mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gelten dabei – unabhängig vom Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit – nach der Verwaltungspraxis nicht als Beschäftigte. Dies sei nach der wirtschaftspolitischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel auch sachlich gerechtfertigt, so das VG Düsseldorf (Urteil vom 06.01.2025 – 9 K 8620/23).

Da für den Karnevalsverein nur Ehrenamtliche tätig sind, fehlt es deshalb laut Gericht an einer Antragsberechtigung im Sinne der geübten Förderpraxis. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte zudem die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung, die unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stand, zurückfordern.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet (Urteil vom 06.01.2025 - 9 K 8620/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Berlin, Corona, Novemberhilfe, Rückforderung, Taxifahrer, Betroffenheit, Antragsberechtigung, Umdeutung, BeckRS 2024, 4001

LG Heilbronn, Entschädigung für Schließungsanordnungen wegen Corona, NVwZ 2020, 975


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