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Zurück auf Los – weniger Regulierung wagen!

Professor Dr. Achim Schunder und Dr. Johannes Heuschmid

1-2/2025

Liebe Leserinnen, liebe Leser, 

Editorial 1-2-2023 Achim Schundermit dem verfrühten Aus der Ampel und einer sich abzeichnenden neuen Bundesregierung sowie der nun neu konstituierten EU-Kommission bietet sich die Möglichkeit das Thema „Überregulierung“ konzertiert anzugehen. Denn immer mehr Regulierung hat ihren Ursprung im Recht der EU und dringend notwendige Anpassungen von Regelungsarrangements können deshalb nur auf EU-Ebene erreicht werden. Da Letzteres oftmals schwierig bis fast unmöglich ist, verlegt der nationale Gesetzgeber seine Aktivitäten auf Rechtsbereiche, die in seinem originären Hoheitsbereich liegen, effektiv aber nicht zu einer Problemlösung beitragen können. Demokratietheoretisch wie -praktisch ein enormes Problem.

Die Quantität an EU-Regulierung, und damit auch die Kosten für verschiedene Akteure, haben zuletzt ein erhebliches Ausmaß angenommen. So hat die NVwZ 2024 u.a. über folgende neuen EU-Rechtsakte berichtet: KI-VO (Krönke NVwZ 2024, 529), DSA (Buchheim NVwZ 2024, 1), Methan-VO (Ruttloff NVwZ 2024, 1618), CSDDD-RL (Burgi NVwZ 2024,1785), die Wiederherstellungs-VO (Schieferdecker NVwZ 2024, 1865), der Critical Raw Material Act (Frau NVwZ 2024, 1874).

Aber nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der verabschiedeten Rechtsakte ist kritisch zu betrachten. So ist es ein offenes Geheimnis, dass das EU-Gesetzgebungsverfahren dysfunktional ausgestaltet ist. Nicht selten kommen im Rahmen von sog. „Package-Deals“ inkohärente Regelungswerke zustande, die wie ein Fremdkörper in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen wirken. Dieser Qualitätsmangel lässt sich aktuell an dem von der EU-Kommission verlautbarten Vorhaben einer Omnibus-Verordnung illustrieren. Nachdem zahlreiche ESG-Rechtsakte erlassen wurden, sollen diese nun in einer neuen EU-Verordnung konsolidiert werden, ohne jedoch – was sinnvoll wäre – die materiellen Verpflichtungen substanziell zu reduzieren. Der Mehrwert eines solchen Vorhabens ist a priori nicht zu erkennen, außer dass vielleicht der ohnehin überdimensionierte EU-Beamtenapparat beschäftigt werden soll. Nichts anderes gilt für die viel gepriesene KI-VO deren Art. 3 schlichte 68 Legaldefinitionen enthält. Man darf gespannt sein, wie auf Basis dieser Verordnung die Innovationslücke der EU im Verhältnis zu den USA und China geschlossen werden soll. Auch die Rechtsprechung des EuGH, der unter besonderen Funktionsbedingungen agiert, ist nicht immer hilfreich. Denn die Entscheidungen des Gerichtshofs sind faktisch kaum mehr abänderbar und befassen sich zunehmend mit sehr spezifischen Fragen des Fachrechts, was für ein „Verfassungsgericht“ eher untypisch ist.

Eine Reduktion der Regulierungsdichte auf Unionsebene ist daher dringend angezeigt. Es bleibt zu hoffen, dass sich die neue EU-Kommission und die künftige Bundesregierung im Konzert mit den anderen Regierungen dieser Thematik annehmen. Zudem müsste sich der EuGH künftig stärker in richterlicher Selbstbeschränkung üben. Nur so wird die EU im geopolitischen Wettbewerb bestehen können. Manchmal ist weniger einfach mehr!

Zum Schluss möchten wir Sie, liebe Leserinnen und Leser, noch auf eine Neuerung beim NVwZ-RR hinweisen, der künftig einmal im Monat mit Berichten zu wichtigen Themen des Besonderen Verwaltungsrechts aufwartet.

Im Namen des gesamten Teams von NVwZ und NVwZ-RR wünschen wir Ihnen ein gutes erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2025.

Ihre Achim Schunder und Johannes Heuschmid


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