Eine spezielle Lichtanlage projiziert Werbeanzeigen in die Fenster der parkenden Fahrzeuge eines Carsharing-Anbieters. Zu gefährlich, meint die Zulassungsbehörde und untersagt den Betrieb. Das VG Hamburg gibt der Behörde nun Recht.
Bei 519 Autos eines Hamburger Carsharing-Anbieters bleibt der Motor vorerst aus. Das hat das VG Hamburg im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und sich damit auf die Seite der Zulassungsbehörde gestellt, die für die gesamte Flotte den Betrieb untersagt und sofortigen Vollzug ihrer Entscheidung angeordnet hatte (Beschluss vom 09.12.2024 - 5 E 5778/24). Weil die Autos den Straßenverkehr gefährdeten, bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Stilllegung, so das VG.
Der Carsharing-Anbieter hatte in den Fahrzeugen ein sogenanntes Digital-out-of-Home-System (DOOH) verbaut, das die hintere Scheibe der Autos in Bildschirme verwandelte. Während der Parkzeit erschienen dort leuchtende Werbeanzeigen, Nachrichten und städtische Informationen. Das hielt die Zulassungsbehörde in Hamburg für rechtswidrig, denn § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO erlaube nur vorgeschriebene und für zulässig erklärte lichttechnische Einrichtungen. Nachdem die Halterin eine Beseitigungsfrist hatte verstreichen lassen, untersagte die Behörde gestützt auf § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb erst eines Fahrzeugs, später dann auch der restlichen 518 Autos.
Fenster-Reklame zieht Aufmerksamkeit auf sich
Mit seinem Antrag wollte der Carsharing-Anbieter die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherstellen lassen, blieb damit aber ohne Erfolg. Das VG Hamburg stellte zunächst fest, dass das DOOH-System als lichttechnische Einrichtung im Sinne des § 49a Abs. 1 StVZO gelten dürfte. Weil solche Einrichtungen nach der Norm unzulässig sind, sofern sie nicht extra für zulässig erklärt worden sind, sah das VG es als wahrscheinlich an, dass die Autos nicht vorschriftsmäßig bestückt seien. Dafür sprächen insbesondere der Sinn und Zweck der Norm, zu verhindern, dass die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden vom Straßenverkehr abgelenkt werde. Laut VG bestünde genau diese Gefahr bei den DOOH-Systemen.
Auch die Tatsache, dass die Werbung im Fenster nur bei geparkten Autos angezeigt werde, war für das VG kein Grund, die Norm nicht anzuwenden. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit werde dadurch zwar vermindert, aber nicht vermieden, so das Gericht.
Schließlich habe die Zulassungsbehörde auch nicht ermessenfehlerhaft gehandelt, als sie den Betrieb der Fahrzeuge verbot. Sie könne nach § 5 Abs. 1 FZV entscheiden, ob sie eine Frist zur Mangelbeseitigung setze oder den Betrieb untersagte. Weil das Unternehmen bereits einmal die Frist habe verstreichen lassen, befürwortete das VG die Entscheidung der Behörde ebenso wie die Anordnung des sofortigen Vollzugs. Die Sicherheit im Straßenverkehr gehe vor – auch vorläufig (Beschluss vom 09.12.2024 - 5 E 5778/24).
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