Einem Herzpatienten war ein bestimmtes – umstrittenes – Cardioband implantiert worden. Nach seinem Versterben begehrt der Springer-Verlag Auskunft darüber, wie der Patient nach der OP weiterführend behandelt wurde. Die ist ihm jetzt zu erteilen, so das VG Mainz. Der postmortale Geheimnisschutz müsse zurückstehen.
Das VG Mainz hat der Axel Springer-Verlagsgruppe in einem Eilverfahren einen Auskunftsanspruch gegen die Mainzer Uniklinik eingeräumt. Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität müsse dem Verlag mitteilen, ob an einem zwischenzeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Auf den Geheimnisschutz ihres ehemaligen Patienten könne die Uniklinik sich nicht berufen.
Das betreffende Cardioband war als Alternative zur herkömmlichen Herzklappen-Operation angesehen worden. Es ist seit 2024 nicht mehr auf dem Markt verfügbar. Mit seinem Einsatz hatte sich die Springer-Presse in verschiedenen Medienformaten beschäftigt. Vor dem VG Mainz begehrte sie unter anderem Auskunft darüber, ob bei dem von der Mainzer Universitätsmedizin behandelten Patienten nach der Implantierung des Bandes weitere medizinische Interventionen nötig gewesen seien.
Postmortaler Persönlichkeitsschutz muss zurücktreten
Hierüber muss die Universitätsmedizin den Springer-Verlag jetzt informieren. Laut VG Mainz dient das Auskunftsverlangen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die Verlagsgruppe habe sich in der Vergangenheit in ihrer Berichterstattung mit dem spezifischen Cardioband und seinen Auswirkungen beschäftigt und plane dies auch für die nahe Zukunft.
Der postmortale Geheimnisschutz des – namentlich bekannten – Patienten stehe der Auskunft hier nicht entgegen. Zum einen habe dieser die Öffentlichkeit vor seinem Tod selbst in einer Fernsehsendung an seiner Operation mit der neuen Behandlungsmethode, an der Nachbehandlung und an seinem Gesundheitszustand teilhaben lassen. Es könne damit gemutmaßt werden, dass er mit der Beantwortung der Frage, ob bei ihm nach der OP weitere Behandlungen erforderlich geworden waren, einverstanden wäre. Zum anderen handele es sich bei der begehrten Auskunft um eine objektive Tatsache, die nicht geeignet sei, den Achtungsanspruch des Verstorbenen herabzusetzen oder sein Lebensbild zu verfälschen.
Insgesamt sieht das Gericht ein hohes öffentliches Interesse an der genaueren Untersuchung etwa von Todesfällen im Zusammenhang mit der Implantation des spezifischen Cardiobandes. Das überwiege den postmortalen Persönlichkeitsschutz des bereits verstorbenen Patienten angesichts der gegebenen Umstände (Beschluss vom 18.11.2024 – 4 L 686/24.MZ).