Einer Grundstückseigentümerin gehörten seit 2020 mehrere Liegenschaften im Außenbereich, auf denen eine GmbH ein Naturhotel betrieb. Auf einem der Grundstücke, auf dem ein stillgelegtes Hotel stand, wollte die Eignerin für 20 Millionen Euro einen Hotelneubau errichten. Gleichzeitig mit dem laufenden bauplanungsrechtlichen (Aufstellungs-)Verfahren wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen durch den zuständigen Kreis erteilt – mit weniger als 1 km Abstand zum Hotel.
Die Eigentümerin war mit dem Bau der beiden 247 Meter hohen Windräder nicht einverstanden. Sie sah darin eine unzumutbare Beeinträchtigung und begründete dies mit der Geschäftsgrundlage des Naturhotels, das einen "Standort in der Natur ohne die Lasten einer Industrie" haben solle. Zwei Windenergieanlagen in unmittelbarer Nachbarschaft wirkten sich unter anderem durch Lärm und Schattenwurf negativ sowohl auf das Wohlbefinden der Hotelgäste als auch den Erfolg des Betriebs aus. Es sei zu befürchten, dass die Gäste ausblieben. Sie habe darauf vertraut, dass der Abstand von 1.000 Metern eingehalten wird.
Kein Rechtsanspruch bei "bloßer Hoffnung"
Das OVG Münster winkte ab (Urteil vom 15.11.2024 - 22 D 227/23.AK). Die westfälischen Richterinnen und Richter waren der Ansicht, dass die Eigentümerin der Grundstücke keinen Anspruch auf Aufhebung des erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids nach § 4 Abs. 1 bis 3 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) hat. Weder leide die Genehmigung an einem absoluten Verfahrensfehler noch verletze sie die Eignerin in ihren Rechten, etwa auf Grundlage von Nachbarbelangen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Das Gericht sah zudem keinen Anlass, auf die "allenfalls rechtspolitische" Kritik der Eigentümerin an der "Energiewende" einzugehen.
Darüber hinaus sei auch für die Eigentümerin eines "Naturhotels" die "bloße Hoffnung", dass im Umkreis ihrer Grundstücke dauerhaft keine (dort privilegierten) Windenergieanlagen errichtet werden, rechtlich nicht geschützt. Sie müsse beim Erwerb des Grundeigentums gewusst haben, dass die Zone "Südliche Waldflächen Süd", in der die Grundstücke liegen, zum sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt gehört. Schließlich sei einer ihrer Vertreter als einer der Antragsteller an einem Verfahren beteiligt gewesen.
Hinsichtlich des Hotels hielt das OVG fest, dass dessen (Nicht-)Nutzung schon keinen Bestandsschutz auslöse. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht auf Grundlage eines Ortstermins, bei dem klar wurde, dass der Betrieb offenkundig schon vor längerer Zeit (vermutlich schon seit dem Eigentumserwerb) eingestellt worden war. Warum die bereits genehmigte Windkraftanlage einem sich bloß im Planungsstadium befindlichen Hotelneubau am Standort des ehemaligen Hotels verpflichtet sein solle, erschließe sich vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise (Urteil vom 15.11.2024 - 22 D 227/23.AK).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Münster, Optisch bedrängende Wirkung von WEA, ZNER 2024, 466
OVG Münster, Erfolgslose Klage von Eigentümern gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlage, BeckRS 2023, 26593