Weil er bekifft zum Dienst angetreten ist, ist ein Polizeikommissar nicht mehr tragbar – und durfte aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Das VG Aachen bejaht durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst.
Die Kreispolizeibehörde hatte dem Kommissar vorgeworfen, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das BtMG verstoßen habe. Der Polizist war deswegen entlassen worden – zu Recht, entschied das VG Aachen und lehnte den Eilantrag des Mannes gegen seine Entlassung ab (Beschluss vom 16.12.2024 – 1 L 884/24).
Allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei sei es untersagt, unter dem Einfluss berauschender Mittel den Dienst anzutreten. Für Polizeivollzugsbeamte gelte das umso mehr, da sie im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führten. Gegen dieses Nüchternheitsgebot habe der Polizeikommissar verstoßen und überdies Bußgeldvorschriften des StVG verletzt. Mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars hält das VG das für nicht vereinbar. Das Verhalten gefährde das Vertrauen der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei. Gegen den Beschluss des VG kann der Kommissar Beschwerde einlegen (Beschluss vom 16.12.2024 - 1 L 884/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Masuch, Der charakterlose Polizist, DÖV 2018, 697