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Das „OZG 2.0“ – noch ist es nicht zu spät

Ltd. Städt. Direktor Dr. Florian Schröder, Einbeck

3/2023

Editorial 3-2023 Florian SchröderIm Editorial des Heftes 17/2022 habe ich mich mit der Frage auseinandergesetzt, woran das Onlinezugangsgesetz (OZG) auf kommunaler Ebene (noch) scheitert. Der Text, der den Vorschlag für eine Verfassungsänderung (näher ausgeführt in ZRP 2022, 256 ff.) umreißt, endete mit dem Satz „Jetzt ist politischer Mut zum Befreiungsschlag gefragt!“. Unterdessen wurde auf netzpolitik.org der erste Entwurf für das OZGÄnderungsgesetz („OZG 2.0“) „geleaked“, der sich seit Ende letzten Jahres in der Ressortabstimmung befinden soll. Und leider bewahrheitet sich offenbar, dass die Digitalisierungspolitik der Trippelschritte fortgesetzt wird, obgleich das Scheitern des OZG 1.0 nach 5-jähriger intensiver Befassung auf allen Verwaltungsebenen mit Ablauf des 31.12.2022 „amtlich“ ist.

Der Entwurf enthält verschiedene begrüßenswerte Aspekte: So sieht § 9a I endlich ausdrücklich vor, dass die Antragstellung über ein Verwaltungsportal mit eID die Schriftform ersetzt und §§ 10 f. werten das bisherige rudimentäre „Datenschutzcockpit“ inhaltlich deutlich auf. Ausdifferenziert bleiben die Portalverbund-Themen, also das  Front-end“, die Homepage, auf der die Nutzer/innen Anträge digital stellen. Dagegen spricht selbstverständlich nichts, auch wenn die zeitgemäßen Aspekte des Service Designs nicht expliziert (geschweige denn konkretisiert) werden.

Entscheidender Mangel des OZG 1.0 und de lege ferenda auch des OZG 2.0 bleibt aber die gesetzgeberische Zurückhaltung bei infrastrukturellen, organisatorischen und Standardisierungs-Themen. Hinter dem Front-end endet der Regelungsbereich des OZG 2.0, eine medienbruchfreie „Durch-Digitalisierung“ wird immer noch nicht verpflichtend. Auch für die Nutzerkonten bleibt das seit Jahren bestehende und funktionierende System der BundID, das über den elektronischen Personalausweis und ein handelsübliches Smartphone zeitgemäß performant und sicher ist, nur eine von verschiedenen Möglichkeiten. Warum werden weiterhin landes- und sogar kommunal-eigene Lösungen zugelassen? Warum wird nicht der nächste Schritt gegangen und verbindliche (!) Standards für Datenaustausch und Fachverfahren gesetzt? Selbst das, was es bereits seit Jahren auf hohem technischem, rechtlichem, Sicherheits- und Performance-Niveau gibt, wie die von der KoSit (Koordinierungsstelle für IT-Standards) gebilligten Standards, wird nicht für verbindlich erklärt, obgleich dies im Wettbewerb unter den Fachverfahrens-Herstellern erheblich zur Transparenz für die Vergabestellen beitragen und damit endlich einen echten Qualitäts-Wettbewerb auslösen würde (vom erheblichen Mehrwert für das nächste Mammutprojekt der Verwaltungsdigitalisierung – der Registermodernisierung – ganz zu schweigen). Sogar einheitliche Beschaffungen für einzelne Verfahrensarten wären auf diese Weise möglich, so dass alle 11.000 Kommunen von entsprechenden Software-as-a-Service-Lösungen profitieren könnten, die etwa über die ProVitako-Genossenschaft als inhouse-Erwerb ausschreibungsfrei genutzt werden könnten. Allein für diesen Teilaspekt wären Effizienzgewinne durch Wegfall komplexer Ausschreibungsverfahren und Verzicht auf teure Beratungsleistungen in volkswirtschaftlich relevanter Größenordnung ohne Weiteres realisierbar.

Es muss nicht gleich die Verfassungsänderung sein. Aber etwas mehr Mut als der bisherige Entwurf ist im Jahr 2023 ein Muss. Die enormen Vorteile einer größeren Lösung sind jede weitere Abstimmungsschleife wert!

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