Eine Studienrätin war in Vollzeit mit 26 Stunden (25 Unterrichtsstunden plus eine Wegestunde) eingestellt worden. Aufgrund eines Fehlers des Personalamtes wurden ihr aber auf Teilzeitbasis nur 25 von 26 Stunden bezahlt. Nach sechs Jahren fiel das ihrem Dienstherrn auf. Die Studienrätin erhielt daraufhin rückwirkend für drei Jahre eine Nachzahlung. Im Übrigen sah ihr Dienstherr Nachzahlungsansprüche aber verjährt. Er warf der Studienrätin grob fahrlässige Unkenntnis der Unterzahlung vor. Sie sei verpflichtet gewesen, die Bezügemitteilungen auf Richtigkeit zu kontrollieren und hätte den Fehler dann erkennen müssen.
Das sah auch das VG Bremen so und wies die Nachzahlungsklage der Studienrätin ab (Urteil vom 06.11.2024 - 6 K 1987/22). Da in den Bezügemitteilungen eine Teilzeittätigkeit ausgewiesen sei, hätte es sich ihr vom Beginn ihrer Einstellung an aufdrängen müssen, dass mit ihren Bezügen etwas nicht stimmen kann. Denn sie hätte die Mitteilungen auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen – das ergebe sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht.
Angaben zu Beginn eines Beamtenverhältnisses besonders sorgfältig zu prüfen
Laut VG gebietet diese gerade zu Beginn eines Beamtenverhältnisses eine besonders sorgfältige Prüfung, ob die persönlichen und organisatorischen Angaben in den Bezügemitteilungen korrekt sind. Denn zu Fehlern könne es insbesondere kommen, wenn Daten neu eingepflegt und Prozesse neu aufgesetzt werden. Das sei vergleichbar mit besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich, für die anerkannt sei, dass Beamte ihre Richtigkeit in besonderem Maß prüfen müssen.
Die Studienrätin könne sich gegenüber der Einrede der Verjährung auch nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung berufen. Ein dafür erforderliches qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn sei nicht gegeben. Dieser habe zwar zu Unrecht zu niedrige Bezüge gezahlt. Dass die Studienrätin Nachzahlungsansprüche zu spät geltend gemacht habe, sei aber ihr selbst anzulasten, da sie die Bezügemitteilung nicht kontrolliert habe.
Um den umgekehrten Fall, eine Überzahlung, ging es kürzlich in einer Entscheidung des BVerwG: Dort hatte eine verbeamtete Lehrerin vorübergehend mehr unterrichtet, die höhere Besoldung erhielt sie aber wegen eines Fehlers auch danach weiter. Der Dienstherr sprach ihr gegenüber einen Verweis aus, weil sie die Überzahlung nicht gemeldet hatte. Das BVerwG entschied, dass Beamte verpflichtet sind, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Verletzungen dieser Dienstpflicht seien aber nur bei Vorsatz disziplinarwürdig (Urteil vom 06.12.2024 - 6 K 1987/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Bremen, Verjährung bei Nachzahlungsansprüchen von Dienstbezügen, BeckRS 2024, 34584 (ausführliche Gründe)
OVG Lüneburg, Besoldung, Billigkeit, Dienstbezüge, grob fahrlässige Unkenntnis, Rückforderung, Wegfall der Bereicherung, BeckRS 2023, 19351
VG München, Anspruch auf Nachzahlung von rechtswidrig vorenthaltenen beamtenrechtlichen Dienstbezügen, BeckRS 2018, 719