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Trotz Drogenkonsum: Fahrradfahren darf nicht verboten werden

OVG Münster
Wer unter Dro­gen­ein­fluss ein Auto oder sons­ti­ges er­laub­nis­pflich­ti­ges Fahr­zeug führt, dem kann das Fah­ren nach § 3 FeV un­ter­sagt wer­den. Für fahr­erlaub­nis­freie Fahr­zeu­ge, wie Fahr­rä­der, Mofas oder E-Scoo­ter, fin­det die Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung da­ge­gen keine An­wen­dung, wie das OVG Müns­ter jetzt klar­ge­stellt hat.

Das Gericht kassierte damit zwei behördliche Fahrverbote, so dass zwei Männer aus Duisburg und Schwerte nun wieder aufs Fahrrad bzw. auf den E-Scooter steigen dürfen.

Einer der beiden war nämlich unter dem Einfluss von Amphetamin auf dem E-Scooter erwischt worden, beim anderen wurde bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ nachgewiesen. In beiden Fällen hatten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das das Fahren mit dem Fahrrad bzw. Scooter untersagt.

Das geht so nicht, hat nun das OVG Münster entschieden (Beschlüsse vom 05.12.2024 - 16 B 175/23, 16 B 1300/23). Zwar hatten die  VG Düsseldorf und Gelsenkirchen die dagegen gerichteten Eilanträge abgewiesen, doch nun war die Beschwerde der beiden Männer erfolgreich. Der 16. Senat des nordrhein-westfälischen OVG entschied, dass die streitigen Anordnungen nicht auf § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützt werden könnten.

FeV zu unbestimmt und nicht verhältnismäßig

Nach § 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen eines Fahrzeugs verbieten, wenn der sich als ungeeignet erweist. Doch die Norm sei nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig, so das Gericht. Ein solches Verbot schränke die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Vor allem der Aspekt, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich seien, werde laut OVG in der Vorschrift nicht berücksichtigt. Auch werde nicht hinreichend klar geregelt, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei und wann Eignungszweifel bestünden, so das Gericht weiter.

Mit seiner Entscheidung ist das OVG Münster nicht allein. Auch der VGH München (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234) und das OVG Koblenz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23) hatten dies so gesehen (Beschluss vom 05.12.2024 - 16 B 175/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH München: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, NJW 2024, 300

OVG Koblenz, Fahrerlaubnisrecht, BeckRS 2024, 20138

Rebler/Müller, Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – eine verfassungswidrige Ermächtigungsnorm für die Verwaltungsbehörde?, DAR 2014, 690


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