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Keine Fehler bei Wahl zu niedersächsischem Landtag

Staatsgerichtshof Niedersachsen
Die Land­tags­wahl in Nie­der­sach­sen muss nicht wie­der­holt wer­den. Der Staats­ge­richts­hof des Lan­des sieht auf die Be­schwer­de zwei­er FDP-Mit­glie­der keine Feh­ler bei Auf­stel­lung des Wahl­vor­schlags der AfD.

Die FDP-Mitglieder hatten schwere Vorwürfe gegenüber der AfD erhoben. Die Partei habe mit der Aufstellung ihres Wahlvorschlags im Vorfeld der letzten Landtagswahl die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl verletzt, heißt es in ihrer Wahlprüfungsbeschwerde. Wer einen aussichtsreichen Listenplatz habe erhalten wollen, habe einen vierstelligen Betrag auf ein Konto des heutigen AfD-Landesvorsitzenden Ansgar Schledde einzahlen müssen. Mit den Beträgen sei das Abstimmungsverhalten der Delegierten beeinflusst worden. Ein Wahlfehler liege auch darin, dass der Wahlvorschlag der AfD von einer Delegiertenversammlung aufgestellt worden sei, obwohl die Satzung der Partei diese Möglichkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen habe. 

Die Landeswahlleiterin habe den Wahlvorschlag trotz Anhaltspunkten für die geltend gemachten Verstöße entgegen § 21 Abs. 1 NLWG nicht intensiv genug geprüft, monierten die FDP-Mitglieder. Aus ihrer Sicht hätte sie den Vorschlag nicht zur Wahl zulassen dürfen. Die Wahl sei daher für ungültig zu erklären und zu wiederholen, forderten sie.

Wahlfehler nicht nachgewiesen oder irrelevant

Dieser Antrag blieb jedoch vor dem Niedersächsischen StGH erfolglos (Urteil vom 09.12.2024 – StGH 10/23). Einen Fehler in der Wahlvorbereitung der AfD, der die Landtagswahl ungültig machen würde, sahen die Richterinnen und Richter nicht. Dass die gezahlten Beträge wahlrechtswidrig verwendet worden seien, um das Stimmverhalten der Delegierten zu beeinflussen, sei nicht nachgewiesen. Die Kontounterlagen belegten keine Geldbewegungen mit erkennbarem Zusammenhang zur maßgeblichen Delegiertenversammlung am 2. und 3. Juli 2022. Das Landesverfassungsgericht sah daher keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Dass privat eingezahlte Gelder für Parteizwecke verwendet worden seien, ohne dies in den Rechenschaftsberichten der AfD aufzuführen, möge gegen das Parteiengesetz verstoßen und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, sei aber für sich genommen kein Wahlfehler.

Dass die Aufstellungsversammlung als Delegierten- und nicht als Mitgliederversammlung durchgeführt worden war, hielt der StGH für irrelevant. Die – möglicherweise satzungswidrig – vorgenommene Aufstellung des Landeswahlvorschlags der AfD in einer Delegiertenversammlung verletze nicht den Kernbestand an wahlrechtlichen Verfahrensgrundsätzen, so der Gerichtshof. Das Landtagswahlrecht erlaube eine Kandidatenaufstellung sowohl im Rahmen einer Mitglieder- als auch einer Delegiertenversammlung; beides genüge demokratischen Grundsätzen. Werde bei der Aufstellung der Listenkandidaten "nur" gegen eine Parteisatzung verstoßen, könne das regelmäßig keine erfolgreiche Wahlanfechtung begründen.

Soweit die FDP-Mitglieder das unzureichende Verfahren und die Entscheidung der Landeswahlleiterin gerügt haben, erklärte der StGH die Wahlprüfungsbeschwerde für unzulässig. Denn diese Rüge sei nicht schon im Wahleinspruch erhoben worden. Das aber sei Voraussetzung dafür, dass der StGH sie prüfe (Urteil vom 09.12.2024 - StGH 10/23).

 

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