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Kein Gesichtsschleier im Schulunterricht

VG Düsseldorf
Ein Düs­sel­dor­fer Be­rufs­kol­leg durf­te einer Schü­le­rin die Teil­nah­me am Un­ter­richt mit Ge­sichts­schlei­er un­ter­sa­gen. Das hat das VG Düs­sel­dorf ent­schie­den: Der Niqab be­ein­träch­ti­ge den staat­li­chen Bil­dungs- und Er­zie­hungs­auf­trag er­heb­lich.

Das VG lehnte damit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der 17-jährigen und ihrer Eltern ab, die sich gegen den Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht wehrten. Die Schülerin sei nicht berechtigt, während des Unterrichts ihr Gesicht mit einem sogenannten Niqab zu verhüllen, führte die Kammer aus. "Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann" (Beschluss vom 04.12.2024 - Az. 18 L 2925/24).

Zu den von der Schule zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungszielen gehöre unter anderem offene Kommunikation. Dieser schulische Auftrag beinhalte mehr als die bloße Wissensvermittlung. "Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle - verbale und nonverbale - Kommunikation jederzeit möglich ist", befand das Gericht.

Vor allem bei der mündlichen Mitarbeit könne eine entsprechende Kommunikation und hierauf basierende Leistungsbewertung nicht gelingen, ohne den Gesichtsausdruck des Gegenübers wahrzunehmen. Eine nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führe daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. "Soweit hierdurch in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff angesichts des staatlichen Bildungsauftrags gerechtfertigt."

Gegen den Beschluss können die Schülerin und ihre Eltern Beschwerde beim OVG Münster einlegen (Beschluss vom 04.12.2024 - 18 L 2925/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Leitmeier, Das Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen, NJW 2020, 1036


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