chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Beamtin meldet Überzahlung jahrelang nicht: Dennoch kein Verweis

BVerwG
Be­am­te müs­sen ihre Be­sol­dungs­mit­tei­lun­gen über­prü­fen, wenn hier­zu ein An­lass be­steht, etwa wenn sich ihre wö­chent­li­che Ar­beits­zeit ver­rin­gert hat. Eine Ver­let­zung die­ser Dienst­pflicht er­ach­tet das BVer­wG al­ler­dings nur bei Vor­satz für "dis­zi­pli­nar­wür­dig".

Eine verbeamtete Lehrerin hatte 2016 sechs Monate lang vier Stunden mehr pro Woche unterrichtet – und erhielt daher eine höhere Besoldung. Das zusätzliche Geld erhielt sie sogar über die sechs Monate hinaus. Grund war ein Buchungsfehler, den der Dienstherr allerdings erst fast zwei Jahre später bemerkte. Inzwischen waren der Lehrerin rund 16.000 Euro zu viel gezahlt worden. Ihre Dienstbezüge werden seither anteilig gekürzt, bis der Betrag wieder ausgeglichen ist.

Der Dienstherr störte sich daran, dass die Beamtin die Überzahlung nicht angezeigt hatte. Er sprach deswegen einen Verweis aus. Die Vorinstanzen waren sich uneins, ob dies rechtens war. Das VG verneinte das, während das OVG die Disziplinarverfügung bestätigte: Es sah eine grob fahrlässige und damit schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten. Schließlich habe die Lehrerin ihre Dienstbezüge nach Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht auf Überzahlungen überprüft. Blieben Besoldungsmitteilungen trotz besoldungsrelevanter Änderungen aus, müsse der Beamte nachfragen.

Das BVerwG guckt milder auf den Fall (Urteil vom 05.12.2024 – 2 C 3.24). Zwar gehöre es zu den Dienstpflichten eines Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung wollen die Leipziger Richter und Richterinnen aber nur bei Vorsatz bejahen. Erkundigen müsse sich der Beamte nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist. Davon geht das BVerwG bei einer Abweichung von 20% aus. Bei der Lehrerin sei die Überzahlung indes nicht so gravierend gewesen (Urteil vom 05.12.2024 - 2 C 3.24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Lüneburg, Besoldung, Billigkeit, Dienstbezüge, grob fahrlässige Unkenntnis, Rückforderung, Wegfall der Bereicherung, BeckRS 2023, 19351

VG Berlin, Oberstudiendirektor, Überzahlung, Zulage, Verwaltungsversehen, Besoldungsmitteilungen, nicht geprüft, Dienstpflicht, BeckRS 2016, 123923

VG Osnabrück, Zur disziplinarrechtlichen Ahndung des Nichtüberprüfens einer Besoldungsmitteilung durch Verhängung einer Geldbuße, BeckRS 2010, 45202


Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü