Pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, sind von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe zu finanzieren. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat hierzu zwei Grundsatzentscheidungen gefällt.
Schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche leben oft nicht bei ihren Eltern, sondern in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie werden dabei nicht nur von Pflegefachkräften, sondern auch von pädagogischem Personal betreut und gefördert, um am sozialen Leben in der Gesellschaft so weit wie möglich teilnehmen zu können.
Die Anbieter entsprechender Pflegeheime erhalten in Nordrhein-Westfalen nur dann eine Betriebserlaubnis, wenn sie genügend pädagogisches Personal eingestellt haben. Doch wer die pädagogischen Fachkräfte finanzieren muss, war bisher ungeklärt. Die Landschaftsverbände meinten, die Pflegekassen oder die Kommunen müssten die Kosten übernehmen. Letztere wiederum waren der Auffassung, die Landschaftsverbände seien dafür zuständig. In der Zwischenzeit mussten die Anbieter der Einrichtungen die Fachkräfte vorfinanzieren.
Eine betroffene Heimbetreiberin rief zur Klärung eine Schiedsstelle an. Die hielt die Landschaftsverbände für zuständig, die sodann klagten. Doch auch das LSG meint, die Landschaftsverbände müssten für das pädagogische Personal in den Einrichtungen aufkommen (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KL). In der Sache habe die Schiedsstelle zutreffend eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände angenommen. Diese müssten die Finanzierung der Pädagoginnen und Pädagogen übernehmen, soweit es nicht um die Schulbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gehe, sondern um eine darüberhinausgehende pädagogische Förderung.
Formal haben die Landschaftsverbände die Klage zwar gewonnen. Denn sie waren gegen die Entscheidung der Schiedsstelle vorgegangen. Das Gericht hielt diese nicht für befugt, endgültig über die Finanzierungszuständigkeit zu entscheiden. Dies sei allein Sache der Gerichte. Deshalb sei die Klage der Landschaftsverbände gegen den Schiedsspruch im Ergebnis begründet. Bezogen auf ihre Zahlungspflicht hilft das den Landschaftsverbänden aber nicht weiter (Urteil vom 10.10.2024 - L 9 SO 56/24 KL).