Wer einfach umzieht, ohne der Rundfunkanstalt die neue Adresse anzuzeigen, kann sich später nicht auf die Verjährung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Rundfunkbeiträge berufen. Das stellt das VG Koblenz klar.
Eine Frau bewohnte ein Haus, das über Wohneinheiten mit Ausgängen zu verschiedenen Straßen verfügte. Zunächst war sie unter einer der beiden Straßen gemeldet. Den dazugehörigen Eingang verschloss sie dann aber und entfernte den dazugehörigen Briefkasten. Sie nutzte sodann den Eingang von der anderen Straße aus, allerdings bis 2020 ohne sich umzumelden. Rundfunkbeiträge entrichtete sie nicht. Der Südwestrundfunk (SWR) nahm dies zum Anlass, die offenen Beiträge ihr gegenüber festzusetzen. Die Bescheide schickte er an die Adresse, für die es keinen Briefkasten mehr gab. Mitte 2020 zahlte die Schuldnerin dann erstmals Rundfunkbeiträge und zeigte dem SWR ihre neue Anschrift an.
Dass sie nun aber auch noch die "alten" Beiträge zahlen sollte, stieß bei ihr auf Unverständnis. Die entsprechenden Festsetzungsbescheide seien ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Mahnung habe sie nur durch Zufall erreicht. Seit Jahren empfange sie ihre Post nur noch unter der neuen Adresse. Die geforderten Beiträge seien deshalb verjährt.
Das VG ließ offen, ob die Bescheide wirksam bekannt gegeben wurden. Denn die Frau habe dem SWR die Änderung der Anschrift nicht mitgeteilt und noch dazu aktive Maßnahmen ergriffen, um den Zugang von Post unter der vormaligen Adresse zu verhindern. Sie könne sich daher jedenfalls nicht auf die Verjährung der Beiträge berufen (Urteil vom 12.11.2024 – 5 K 594/24.KO).
Außerdem seien die Zahlungen, die sie ab 2020 geleistet habe, nach der insoweit maßgeblichen Satzung des SWR jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet worden. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG ist auf Antrag möglich (Urteil vom 12.11.2024 - 5 K 594/24.KO).
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Aus der Datenbank beck-online
OVG Münster, Melderechtlicher und rundfunkbeitragsrechtlicher Wohnungsbegriff, BeckRS 2020, 18006