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Abschiebung als Gefährder auch ohne konkreten Terrorplan

BVerwG
Wird ein Aus­län­der als so­ge­nann­ter Ge­fähr­der ein­ge­stuft, kann er auch ohne Aus­wei­sung ab­ge­scho­ben wer­den. Das BVer­wG ver­langt dafür nicht, dass den Be­hör­den ein kon­kre­ter Plan zur Aus­füh­rung einer ter­ro­ris­ti­schen Ge­walt­tat be­kannt ist.

Das hier in erster und letzter Instanz zuständige BVerwG hält die gegen einen Iraker ergangene Abschiebungsanordnung für rechtmäßig (Urteil vom 28.11.2024 – 1 A 1.23). Der bis zu einem Widerruf als Flüchtling anerkannte Mann war wegen Entwürdigung und Erniedrigung einer nach dem humanitären Völkerrecht geschützten Person in Tateinheit mit Beihilfe zu einer Tötung und zum Mord aus niedrigen Beweggründen sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden.

Nach § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.

Eine solche Gefahr nimmt das BVerwG auch dann an, wenn der Ausländer zwar nicht selbst ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder er sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung schwerer Straftaten unterstützt, ohne in der Folge erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sehen die Richterinnen und Richter hier auf Grundlage der kammergerichtlichen Feststellungen und einer Gesamtschau vielfältiger weiterer Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Abschiebung sei von dem Iraker eine beachtliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eine ebenso beachtliche terroristische Gefahr ausgegangen. Dass den Sicherheitsbehörden kein konkreter Plan zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden ist, störte das BVerwG nicht.

Entscheidung über unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgeschoben

Abschiebungsverbote hätten der Abschiebung in den Irak nicht entgegengestanden. Auf der Grundlage mehrerer diplomatischer Zusicherungen der Republik Irak war davon auszugehen, dass dem Mann in seinem Herkunftsstaat weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohte.

Im Hinblick auf eine Vorlage des OVG Bremen an den EuGH wegen der Frage, ob unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbote nach einer Abschiebungsanordnung mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vereinbar sind, hat das BVerwG das Verfahren in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem dort anhängigen Verfahren C-446/24 ausgesetzt (Beschluss vom 28.11.2024 – 1 A 2.24) (Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Einstufung als Gefährder wegen ideologischer Radikalisierung, BeckRS 2020, 7074

BVerwG, Abschiebungsanordnung gegen einen radikalislamistischen Gefährder, NVwZ-RR 2019, 738

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