Die strittigen Schilder, die auf dem Privatgrund der drei Antragsteller aufgestellt waren, bildeten rennende Kinder unter der bekannten, in schwarz gehaltenen und von einem roten Kreis umgebenen "30" auf weißem Grund ab. Darüber war "Freiwillig" geschrieben. Im April hatte das Landratsamt Konstanz die Entfernung der Schilder gefordert.
Die Anwohner klagten und stellten zusätzlich Eilanträge. Im Herbst 2023 hatte das VG Freiburg Feststellungsklagen der drei Anwohner offenbar als unzulässig abgewiesen; im Sommer 2024 wies das Gericht auch ihre Eilanträge zurück Die drei Anwohner gaben nicht auf und legten gegen die Entscheidungen zu ihren Eilanträgen Beschwerden ein – ohne Erfolg.
Schilder amtlichen Vorschriftszeichen zu ähnlich
Der VGH Mannheim sieht in den privaten Schildern der Anwohner einen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 S. 1 StVO (Beschlüsse vom 26.11.20224 – 13 S 1304/24, 13 S 1306/24, 13 S 1308/24, unanfechtbar). Nach dieser Vorschrift dürfen private Schilder, die mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden könnten, nicht in Sichtnähe der Straße aufgestellt werden.
Bei den privaten Schildern der Anwohner sei bei einer flüchtigen Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es sich nicht um amtliche Verkehrszeichen handele, so der VGH. Die an amtliche Verkehrszeichen angelehnten Elemente fielen deutlich in den Blick, während den Unterscheidungsmerkmalen kein wesentliches Gewicht zukomme.
Ähnlichkeit bescheinigte der VGH den Schildern insbesondere zu den amtlichen Vorschriftszeichen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und zum Beginn einer Tempo-30-Zone. Er mutmaßt, dass die Ergänzung "Freiwillig" von den Verkehrsteilnehmern, deren Erwartungs- und Verständnishorizont durch die ihnen geläufigen Verkehrszeichen geprägt sei, möglicherweise nicht wahrgenommen wird.
Gegen andere Schilder möglicherweise nichts einzuwenden
Für unzulässig hält der BGH die besagten Schilder nicht allein deshalb, weil sie von Fahrassistenzsystemen erkannt und mit amtlichen Schildern verwechselt werden könnten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sich bei Verwendung von solchen Systemen die Verwechslungsgefahr für die Fahrer erhöhe.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung misst der BGH dem Interesse an der sofortigen Entfernung der Schilder aber selbst dann das höhere Gewicht bei, wenn es sich als offen erwiesen hätte, ob die Beseitigungsanordnungen des Landratsamts Konstanz zu Recht ergangen seien. Denn die mit der sofortigen Entfernung der Schilder für die Anwohner einhergehenden Nachteile wögen nicht so schwer, als dass sie von ihnen nicht bis zum Abschluss der Klageverfahren hingenommen werden müssten.
Einen Tipp gab der VGH den Anwohnern noch: Sie könnten ihre Bitte um ein freiwilliges langsameres Fahren durch anders gestaltete Schilder zum Ausdruck bringen (Beschluss vom 26.11.2024 - 13 S 1304/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Suslin/Zilsdorf, Die Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen, NZV 2020, 407
Schubert, "Verbesserung des Miteinanders von Mensch und Verkehr“, NZV 2016, 401
Richter, Haftungsrisiken durch alte Straßenschilde, DAR 2016, 167