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EU-Vorschriften für Gasfernleitungen: EuG weist Klage von Nord Stream 2 ab

EuG
Das EuG hat die Klage von Nord Stream 2 gegen die Er­stre­ckung der EU-Vor­schrif­ten des Erd­gas­bin­nen­markts auf Gas­fern­lei­tun­gen aus Dritt­län­dern ab­ge­wie­sen. Diese Re­geln ver­lan­gen unter an­de­rem, dass der Pipe­line-Be­trieb und der Gas­ver­trieb ge­trennt wer­den, sowie den Zu­gang Drit­ter zu den Net­zen.

Im April 2019 wurde die "Gasrichtlinie" geändert, um die Vorschriften für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer zu erstrecken. Für vor dem 23. Mai 2019 fertiggebaute Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland enthält die Richtlinie eine Ausnahmeregelung.

Die schweizerische Gazprom-Tochter Nord Stream 2 klagte auf Nichtigkeit der Änderungsrichtlinie. Das EuG hatte die Klage im ersten Durchgang 2020 für unzulässig, der EuGH 2022 sie aber für teilweise zulässig erachtet – die Sache ging wieder an das EuG. Das hat die Klage nun abgewiesen (Urteil vom 27.11.2024 – T-526/19 RENV).

Laut EuG ist die Stichtagsregelung für die Ausnahme nicht zu beanstanden. Nord Stream 2 habe nicht darauf vertrauen können, dass das Unionsrecht auf ihre Gasfernleitung unanwendbar bleibt. Die Erstreckung der EU-Vorschriften auf Gasfernleitungen aus Drittländern sei für das Unternehmen vorhersehbar gewesen. Nord Stream 2 habe zum Zeitpunkt des Kommissionsvorschlags auch vorhersehen können, dass die Pipeline nicht bis zum Stichtag für die Ausnahme fertig würde.

Außerdem könne Nord Stream 2 die Leitung auch ohne die Ausnahme wirtschaftlich betreiben und eine angemessene Rendite aus ihren Investitionen erzielen, so das EuG.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Ausnahme verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn vor dem Stichtag fertiggestellte und am Stichtag noch nicht fertige Gasfernleitungen seien nicht vergleichbar. Aber selbst wenn das so wäre, wäre eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt.

Dass Nord Stream 2 der Erstreckung der Regelungen nicht entgehen könne, hält das EuG auch für verhältnismäßig. Ihre Anwendung sei geeignet, Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu vermeiden. Außerdem seien die Belastungen für Nord Stream 2 offensichtlich nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Wichtigkeit der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele.

Die Bundesregierung hatte das Genehmigungsverfahren für die 2021 fertiggestellte Pipeline kurz vor dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 gestoppt. Bei den Anschlägen auf die Nord Stream-Gasleitungen im September 2022 wurden die Pipelines schwer beschädigt (Urteil vom 27.11.2024 - T-526/19 RENV).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Rodi, Nord Stream als Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, KlimR 2022, 52


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