Bayern durfte dem Tabakkonzern Philip Morris eine Informationskampagne über die Gefahr des Zigarettenrauchens verbieten. Denn laut VG München handelte es sich um indirekte Werbung für andere Tabakprodukte. Auch diese aber falle unter das generelle Werbeverbot für Tabak.
Philip Morris stellt Zigaretten wie Marlboro her, aber auch Tabakverdampfer wie "IQOS". In Anzeigen wies das Unternehmen darauf hin, dass Zigarettenrauch über 90 krebserregende Substanzen enthalte und der Verzicht auf Tabak die beste Alternative sei. Nikotinbeutel, E-Zigaretten oder auch Tabakerhitzer seien potenziell weniger schädlich, aber auch nicht schadstofffrei und machten ebenfalls süchtig. Der Freistaat untersagte die Kampagne als unerlaubte Tabakwerbung und drohte mit hohen Bußgeldern.
Die entscheidende Frage für das Gericht war, ob die Informationskampagne eines Tabakherstellers mit dem Verweis auf weniger schädliche Alternativen geschicktes Marketing ist und somit bereits unter das Verbot der Tabakwerbung fällt. Jede Art von Tabakwerbung, auch indirekte Werbung oder Imagekampagnen, fielen unter das generelle Verbot, hatte die Vorsitzende Richterin in der Verhandlung am Mittwoch mit Verweis auf die gängige Rechtsprechung gesagt. Das Urteil (Az.: M 26b S 24.829) folgte nun dieser Linie (M 26b K 24.828).