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Infokampagne zu Gefahren des Zigarettenrauchens darf nicht indirekt für E-Zigaretten werben

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Bay­ern durf­te dem Ta­bak­kon­zern Phil­ip Mor­ris eine In­for­ma­ti­ons­kam­pa­gne über die Ge­fahr des Zi­ga­ret­ten­rau­chens ver­bie­ten. Denn laut VG Mün­chen han­del­te es sich um in­di­rek­te Wer­bung für an­de­re Ta­bak­pro­duk­te. Auch diese aber falle unter das ge­ne­rel­le Wer­be­ver­bot für Tabak.

Philip Morris stellt Zigaretten wie Marlboro her, aber auch Tabakverdampfer wie "IQOS". In Anzeigen wies das Unternehmen darauf hin, dass Zigarettenrauch über 90 krebserregende Substanzen enthalte und der Verzicht auf Tabak die beste Alternative sei. Nikotinbeutel, E-Zigaretten oder auch Tabakerhitzer seien potenziell weniger schädlich, aber auch nicht schadstofffrei und machten ebenfalls süchtig. Der Freistaat untersagte die Kampagne als unerlaubte Tabakwerbung und drohte mit hohen Bußgeldern.

Die entscheidende Frage für das Gericht war, ob die Informationskampagne eines Tabakherstellers mit dem Verweis auf weniger schädliche Alternativen geschicktes Marketing ist und somit bereits unter das Verbot der Tabakwerbung fällt. Jede Art von Tabakwerbung, auch indirekte Werbung oder Imagekampagnen, fielen unter das generelle Verbot, hatte die Vorsitzende Richterin in der Verhandlung am Mittwoch mit Verweis auf die gängige Rechtsprechung gesagt. Das Urteil (Az.: M 26b S 24.829) folgte nun dieser Linie (M 26b K 24.828).

 

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