Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag eines Hörfunkreporters, der bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) seinen sozialversicherungsrechtlichen Status erfragte. Die stufte ihn als Beschäftigen der Landesrundfunkanstalt ein. Damit war der Mann, der sich als "vollkommen freier Autor" verstand, nicht einverstanden.
Er argumentierte, er könne selbst entscheiden, ob er ein Beschäftigungsangebot der Anstalt annehme. Zwar erhalte er auch einen festen Geldbetrag, für den er "zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt" arbeite. Aber auch hier habe er bei der Erstellung von Beiträgen völlige Gestaltungsfreiheit. Ähnlich sah das auch die Landesrundfunkanstalt: Der Mann lasse sich freiwillig für bestimmte Zeiträume verpflichten, in denen die Themen vorgegeben seien. Dies gliedere ihn jedoch nicht in den Betrieb ein. Man habe in der Anstalt keine festangestellten Hörfunkreporter, sondern nur einen festangestellten Redakteur.
Die DRV wiederum führte aus, dass der Mann seine Arbeit persönlich und zu vorgegebenen Zeiten ausübe. Er arbeite im Gebäude der Landesrundfunkanstalt, gemeinsam mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Redaktion. Und er habe Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Art der Tätigkeit maßgeblich
Das LSG Niedersachen-Bremen musste schließlich entscheiden und nutzte die Gelegenheit, um den Maßstab für die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einem Beschäftigungsverhältnis bei Reporterinnen und Reportern genauer festzuzurren (Urteil vom 24.10.2024 – L 12 BA 9/23). Es komme auf die Art der Tätigkeit an, erklärte das Gericht. So sei ein Hörfunkreporter bei seiner Rundfunkanstalt insoweit sozialsicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten Arbeitszeiten mit einem festgelegten Gehalt tätig werde. Dies gelte auch, wenn die Arbeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweise.
Demgegenüber bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, soweit es um klar abgrenzbare Werke wie einzelne Hörfunkbeiträge gehe, für die der Reporter Aufträge nach eigenem Ermessen annehme oder auch nicht. Bei solchen liege ein Werkvertrag vor.
Für die Einordnung der verschiedenen Tätigkeiten gebe es einen Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger. Nach diesem liege eine selbständige Tätigkeit vor, wenn die künstlerische Gestaltungsfreiheit überwiege und die gesamte Tätigkeit durch den eigenschöpferischen journalistischen Anteil bestimmt werde.
Das LSG hielt fest, dass, entgegen der von dem GKV-Spitzenverband, der DRV und der Bundesagentur für Arbeit vertretenen Auffassung, sehr wohl zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters zu differenzieren ist, wenn er für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen tätig wird, von denen der eine als selbständig und der andere als abhängig zu beurteilen ist. Es sei immer auf den jeweiligen Auftrag abzustellen.
Jedenfalls wenn sich die Tätigkeiten – wie vorliegend – voneinander abgrenzen lassen und ihnen gesonderte (nicht unbedingt schriftliche) Verträge zugrunde liegen, lasse sich eine einheitliche Bewertung weder dogmatisch noch mit Hinweis auf die Praktikabilität begründen. So ließen sich etwa hier die Tätigkeiten des Hörfunkreporters durchaus danach unterscheiden, ob er sich für bestimmte Zeiträume verpflichtet, mit seinen Diensten zu Verfügung zu stehen, und hierfür pauschal honoriert wird, oder aber zur Herstellung eines konkreten, gesondert zu vergütenden Werks (Urteil vom 24.10.2024 - L 12 BA 9/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Heise, Sozialversicherungspflicht in der agilen Arbeitswelt, NZA 2017, 1571