Im Zuge der sogenannten Fördergeldaffäre war die damalige Bildungsministerin Bettina Stark-Watzinger unter Druck geraten – und hatte in der Folge ihre Staatssekretärin Sabine Döring entlassen. Die wehrt sich gegen die Darstellung der Hintergründe in einer Pressemitteilung des Ministeriums – vergebens.
Döring habe keinen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen der ehemaligen Bundesministerin in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 16. Juni 2024, teilt das OVG Münster in dem Eilverfahren mit (Beschluss vom 21.11.2024 – 1 B 911/24, unanfechtbar). In der Mitteilung hatte die Ministerin begründet, warum sie um die Entlassung ihrer Staatssekretärin gebeten hatte. Sie nahm Bezug auf einen offenen Brief zum Nahostkonflikt, in dem Berliner Hochschullehrer die polizeiliche Räumung eines propalästinensischen "Protestcamps" auf dem Gelände der Freien Universität Berlin kritisiert hatten.
Für Aufregung hatte nach dem offenen Brief der Dozenten das Bekanntwerden eines "Prüfauftrags" aus dem Bildungsministerium gesorgt. Untersucht werden sollte, ob der offene Brief eine Kürzung von Fördermitteln begründen kann. Stark-Watzinger führte in der Pressemitteilung aus, dass "eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten in der Tat erbeten wurde", dass Döring "den zugrunde liegenden Prüfauftrag veranlasst" und erklärt habe, "dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe".
Döring ist mit dieser Darstellung nicht einverstanden, muss diese nun aber wohl hinnehmen. Die Erklärung der ehemaligen Bundesbildungsministerin enthalte keine unwahren Tatsachenbehauptungen, so das OVG. Wie Politiker und Journalisten in der Folge die Pressemitteilung kommentiert hätten, sei irrelevant. Diese nachträglichen Äußerungen seien "interessengeleitet und ignorieren erkennbar die differenzierte Darstellung der Presseerklärung", so das Gericht.
Döring habe auch nicht belegen können, dass die Aussage des Ministeriums für Bildung und Forschung zu ihrer Verantwortlichkeit für den Prüfauftrag als solche unwahr ist. Zudem habe sie auch selbst wiederholt von einer missverständlichen Auftragserteilung gesprochen, die den Prüfinhalt für den Adressaten unklar ließ (Beschluss vom 21.11.2024 - 1 B 911/24).
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VG Minden, Dienstherr, Beamte, Meinungsfreiheit, Tatsachenbehauptung, Wissenschaftsfreiheit, GRUR-RS 2024, 23221 (Vorinstanz)