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Anerkannte Flüchtlinge dürfen nach Italien zurückgeführt werden

BVerwG
Deutsch­land darf an­er­kann­te Flücht­lin­ge nach Ita­li­en ab­schie­ben – zu­min­dest, wenn sie al­lein­ste­hend, er­werbs­fä­hig und nicht-vul­ne­ra­bel sind. Denn dann dro­hen ihnen aus Sicht des BVer­wG in Ita­li­en keine er­nied­ri­gen­den oder un­mensch­li­chen Le­bens­be­din­gun­gen.

Es drohe somit keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta. Asylanträge solcher Flüchtlinge in Deutschland könnten daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden, so das BVerwG (Urteile vom 21.11.2024 – 1 C 23.23 und 1 C 24.23). Die Frage war obergerichtlich bislang umstritten.

Der Entscheidung des BVerwG liegen die Fälle einer somalischen und einer syrischen Staatsangehörigen zugrunde, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden waren, sodann aber in das Bundesgebiet einreisten. Dort erachtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Asylanträge für unzulässig und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an. Die beiden Frauen klagten, hatten hiermit aber in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das BVerwG bestätigte mit seinem Urteil die allgemeine Lagebeurteilung, die das OVG Koblenz in den Fällen vorgenommen hatte. Die Revisionen der beiden Geflüchteten, die das OVG Koblenz wegen einer abweichenden Beurteilung durch das OVG Münster zugelassen hatte, hatten damit keinen Erfolg.

Elementarste Grundbedürfnisse können in Italien befriedigt werden

Das BVerwG verweist auf die aktuelle Erkenntnislage: Danach sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte der genannten Gruppe dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.

Sie könnten voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Stellen sowie kirchlichen und anderen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen angeboten werden, unterkommen und ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich des Verpflegungsbedarfs durch eigenes Erwerbseinkommen decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen der genannten Stellen hinzutreten. Diese Einschätzung treffe auch auf weibliche Schutzberechtigte zu. Eine medizinische Grundversorgung sei ebenfalls gewährleistet (Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH München, unzulässiger Asylantrag von anerkannt Schutzberechtigten (Italien), BeckRS 2024, 6211

OVG Koblenz, Asylrecht: Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien, BeckRS 2023, 8517

BVerwG, Rücküberstellung in Italien anerkannter Schutzberechtigter nach Italien, NVwZ 2022, 1473

OVG Münster, Unzumutbare Aufnahmebedingungen anerkannter Schutzsuchender in Italien, NVwZ-RR 2022, 395


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