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Ein Gefährte ist kein Hilfsmittel: Krankenkasse muss nicht für Autismus-Assistenzhund zahlen

LSG Niedersachsen-Bremen
Wer einen Hund hat, muss auch mit ihm Gassi gehen. Eine Au­tis­tin nutz­te diese Not­wen­dig­keit, um sich zu über­win­den, ihre Woh­nung zu ver­las­sen und so­zia­le Kon­tak­te zu pfle­gen. Gleich­wohl muss ihre Kran­ken­kas­se nicht die Kos­ten dafür über­neh­men, das Tier zu einem Au­tis­mus-As­sis­tenz­hund aus­zu­bil­den.

Die Frau hatte sich, einer Empfehlung ihrer Therapeutin folgend, einen Hund angeschafft. Dies erleichterte es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, was ihr aufgrund ihres Autismus sonst schwerfiel.

Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Bereits regelmäßige Spaziergänge oder Hundetreffen seien an sich schon gesundheitsfördernde Unterstützungen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Die Frau könne auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltagsgeschäfte bewältigen. Dagegen klagte die Frau: Ihre Erkrankung werde nicht richtig verstanden. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz.

Kein Anspruch auf Optimalversorgung

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt (Beschluss vom 21.10.2024 – L 16 KR 131/23). Eine spezielle Ausbildung des Hundes hielt das Gericht schon nicht für notwendig. Es möge sein, dass der Hund der Autistin ein Sicherheitsgefühl vermittle und bewirke, dass diese häufiger das Haus verlässt und mit Menschen kommuniziert. Das treffe aber auf jeden Hund zu. Eine Zahlungspflicht der Kasse bestehe deswegen nicht.

Die Frau verkenne den Umfang der Leistungspflicht der GKV. Diese müsse nicht alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen ausgleichen. Im Hilfsmittelrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung. Das gelte umso mehr, als die Kassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig seien. Ein Gefährte möge für die Erkrankte sinnvoll und nützlich sein – dies mache ihn jedoch nicht rechtlich erforderlich (Beschluss vom 21.10.2024 - L 16 KR 131/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LSG Niedersachsen-Bremen, Kostenerstattung Autismus-Assistezhund, BeckRS 2024, 30709 (ausführliche Gründe)

LSG Baden-Württemberg, PTBS-Assistenzhund als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, BeckRS 2023, 5056

LSG Niedersachsen-Bremen, Krankenversicherung: Kostenübernahme für einen ausgebildeten "Fetales Alkoholsyndrom (FAS) - Begleithund", BeckRS 2020, 3724

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