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Bewohnerparkausweis auch für im Ausland zugelassenes Auto

VG Gießen
Dass ein Auto im Aus­land zu­ge­las­sen ist, sagt laut VG Gie­ßen noch nichts dar­über aus, ob für es ein Be­woh­ner­par­k­aus­weis be­an­tragt wer­den kann. Ent­schei­dend sei eine dau­er­haf­te Nut­zung durch die be­an­tra­gen­de Per­son.

Geklagt hatte eine Studentin aus Marburg. Sie nutzte das in Tschechien zugelassene Auto ihres Vaters. Als sie im Frühjahr 2024 einen Bewohnerparkausweis beantragte, lehnte die Stadt diesen ab. Sie könne keine Bewohnerparkausweise für Autos mit ausländischer Zulassung erteilen. Im Rahmen des Klageverfahrens argumentierte die Stadt weiter, eine ausländische Zulassung spreche gegen die dauerhafte Nutzung des Autos durch die Studentin. Ein im Ausland zugelassenes KfZ dürfe nur vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen.

Das VG Gießen sah dies anders und bejahte den Anspruch der Frau auf einen Bewohnerparkausweis (Urteil vom 13.11.2024 – 6 K 2830/24.Gl). Die Studentin nutze das Auto nachweislich dauerhaft. Dagegen spreche insbesondere nicht, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung nur vorübergehend am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen dürfen. Es sei bereits nicht klar, ob das von der Klägerin genutzte Fahrzeug diese Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin habe nämlich angegeben, dass sie das Fahrzeug während der Semesterferien nicht in Deutschland nutze. Diese Prüfung obliege der Zulassungsbehörde, die je nach Einzelfall eine Untersagung des Betriebs im öffentlichen Straßenverkehr ohne deutsche Zulassung aussprechen könne.

Die Versagung eines Bewohnerparkausweises für im Ausland zugelassene Autos entspreche nicht dem Zweck der Vorschriften. Ein Bewohnerparkgebiet diene dem Anwohnerinteresse auf einen Parkplatz. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim VGH Kassel beantragen (Urteil vom 13.11.2024 - 6 K 2830/24.Gl).


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