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Resilienz des BVerfG: Union kündigt Zustimmung an

Redaktion beck-aktuell (ergänzt durch Material der dpa)
Wel­che Ge­set­ze wer­den vor der Neu­wahl noch rea­li­siert? Die Union pocht auf eine klare Rei­hen­fol­ge: Erst die Ver­trau­ens­fra­ge, dann werde man über Ge­set­zes­vor­ha­ben ver­han­deln. Gute Chan­cen hat wohl die ge­plan­te Ab­si­che­rung des BVerfG.

Nach der Entlassung von Christian Lindner als Finanzminister und dem Scheitern der Ampel-Koalition stellt sich auch die Frage, welche Gesetzesvorhaben der ursprünglichen Koalition durch die rot-grüne Minderheitsregierung noch realisiert werden können, ehe voraussichtlich am 23. Februar neu gewählt wird und alle Vorhaben, die nicht abgeschlossen sind, der Diskontinuität zum Opfer fallen. Dies hängt maßgeblich davon ab, inwieweit die CDU/CSU-Fraktion ihre Zustimmung signalisiert.

Die Spitze der Unionsfraktion will vor der Vertrauensfrage von Kanzler Olaf Scholz (SPD) mit der verbliebenen rot-grünen Minderheitsregierung nur über wenige Projekte im Bundestag beraten. Er rechne damit, dass sich der Bundestag in dieser Woche etwa noch mit dem Nachtragshaushalt 2024 befassen, über diesen aber nicht entscheiden, sondern ihn in den Haushaltsausschuss zurück überweisen werde, sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsabgeordneten, Thorsten Frei (CDU), in Berlin.

Zudem könne es in der laufenden Woche noch die Verabschiedung eines Gesetzes geben, in dem es unter anderem um die Überwachung der Telekommunikation bei Diebstahl während Wohnungseinbrüchen gehe. Dieses Gesetz sei bis zum 11. Dezember befristet - wenn man nicht wolle, dass dieses Ermittlungsinstrument nicht mehr zur Verfügung steht, müsse das Gesetz geändert und am 22. November durch den Bundesrat gehen.

Absicherung des BVerfG im Grundgesetz

Ein zentrales Vorhaben der Ampel-Koalition war es, das BVerfG grundgesetzlich abzusichern. Das interfraktionelle Vorhaben zur Resilienz des Gerichts wurde schon zuvor von der Union unterstützt. Man halte es auch nach wie vor für sinnvoll und notwendig, so Frei. Er gehe davon aus, dass das Gesetzespaket zur Umsetzung noch im laufenden Jahr den Bundestag passieren werde. Auch der zurückgetretene Justizminister Marco Buschmann betonte die Wichtigkeit des Vorhabens. Es sei ein wertvoller Kompromiss, der das BVerfG vor Attacken absichere.

Diesen Mittwoch soll es eine Anhörung zu dem Vorhaben geben. Somit ist auch unter der rot-grünen Minderheitenregierung mit einem erfolgreichen Abschluss der Absicherung des BVerfG zu rechnen.

Union erarbeitet "Positivliste"

CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt ergänzte, die Union erarbeite derzeit eine "Positivliste" mit Projekten, von denen die Union glaube, dass sie noch vor der Wahl ins Parlament eingebracht werden müssten, weil sie zeitkritisch seien. Die Abschaffung der kalten Progression gehöre nicht dazu, weil diese auch rückwirkend abgeschafft werden könne. Frei hatte gesagt, das vor allem von der SPD mitgetragene Rentenpaket 2 werde von der Union mit Sicherheit nicht mitgetragen.

Nötig sei allerdings ein rascher "Comeback-Plan für die Wirtschaft", da das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder gefestigt werden müsse, sagte Dobrindt. Zudem müsse die Migrationsfrage vom Kopf auf die Füße gestellt werden. Dies dulde angesichts der Überforderung der Kommunen keinen weiteren Aufschub. Zudem müsse die innere Sicherheit vordringlich gestärkt werden.

Die Union werde auch vorliegende Beschaffungsvorlagen für die Bundeswehr mittragen, ergänzte der CSU-Landesgruppenchef. Weiterhin würden in den ersten Monaten des kommenden Jahres insgesamt vier Bundeswehr-Mandate auslaufen. Diese würden mit Sicherheit rechtzeitig verlängert, sagte Frei.

Zu den Ukraine-Hilfen führte Dobrindt aus, es seien derzeit keine zusätzlichen Mittel notwendig. Sollte sich dies anders darstellen, sei man aber bereit, über solche Fragen zu reden. Es gehe aber angesichts der Lage in der Ukraine aktuell eher um Waffenlieferungen.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online 

Voßkuhle,Flaig, Demokratie und Grundgesetz, JuS 2024, 617

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