Pflichtversicherte Betriebsrentner und -rentnerinnen werden seit 2020 bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Freibetrag entlastet. Für freiwillig Versicherte gilt der Freibetrag hingegen nicht. Laut BSG führt das nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Auf Renten der betrieblichen Altersversorgung fallen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Seit 2004 gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Das führte für sie zu einer Verdoppelung der Beiträge. 2020 wurde der Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführt (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert.
Freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht dieser Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften dagegen nicht zu. Das BSG hat nun in mehreren Verfahren entschieden, dass dies nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führt (Urteile vom 05.11.2024 – B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R). Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies habe der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen dürfen (Urteil vom 05.11.2024 - B 12 KR 9/23 R).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LSG Hamburg, Kein Freibetrag bei der Beitragsbemessung für freiwillig krankenversicherte Rentner, BeckRS 2023, 24896
Diehm, Änderungen im Beitragsrecht durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, NZS 2020, 256